Home Schiedsverfahrensrecht Die Aufrechnung in Schiedsgerichtsverfahren

Die Aufrechnung in Schiedsgerichtsverfahren

by Jan Dwornig
Aufrechnung Schiedsverfahren / Schiedsgerichtsverfahren / arbitration

Die Aufrechnung in Schiedsverfahren

 Im Schuldrecht spielt der Rechtsbegriff der Aufrechnung eine wichtige Rolle. Die Aufrechnung bewirkt hier die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung und entspricht damit dem Ersatz der eigentlichen Erfüllung. Auch wenn es nicht zum eigentlich geplanten Austausch von Leistungen kommt, so führt die Aufrechnung doch dazu, dass die ursprünglichen Ansprüche erlöschen. Voraussetzungen für eine Aufrechnung sind zum einen das Bestehen einer Aufrechnungslage. Zum anderen darf die Aufrechnung im betreffenden Fall nicht ausgeschlossen sein. Doch wie stellt sich die Aufrechnung im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit dar? Wir informieren über die Grundlagen und erklären, unter welchen Voraussetzungen die Aufrechnung auch hier möglich ist.

 Grundsätzlich muss man sagen, dass das Thema Aufrechnung in Schiedsverfahren innerhalb der ZPO nicht ausdrücklich und eindeutig geregelt wurde. Der Gesetzgeber hat hierzu ausgeführt, dass der Gegenstand an und für sich zu komplex sei, um eine gesetzliche Regelung zu fixieren. Im zehnten Buch der ZPO findet man somit keine standardisierten Lösungen und muss sich stattdessen weitgehend am BGB orientieren.

Die Differenzierung nach anwendbarem Recht

Grundsätzlich ist zwischen der Wirksamkeit der Aufrechnung und der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit der Aufrechnung zu unterscheiden. Hinsichtlich der Wirksamkeit ist das Recht anzuwenden, dem die jeweilige Hauptforderung unterliegt. Unter der Hauptforderung versteht man in diesem Zusammenhang den Anspruch, gegen den aufgerechnet werden soll. Hieraus folgt, dass die Erfordernisse des § 387 BGB erfüllt sein müssen, wenn die Hauptforderung dem deutschen Recht unterliegt. Im einzelnen muss die Gegenforderung also gleichartig, voll wirksam und fällig sein. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Aufrechnung erfolgen.

Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit wiederum muss man sich nach der lex fori richten. Handelt es sich also um einen deutschen Schiedsort, dann wird auch deutsches Recht angewandt. In Bezug auf internationale Schiedsgerichte hat das deutsche Recht im Rahmen des § 1051 ZPO über die Kollisionsnorm eine Bestimmung der lex fori am Schiedsort vorgenommen. Selbst wenn es hier vor dem Hintergrund des Wortlauts lediglich um das anwendbare materielle Recht geht, so lässt sich hieraus ableiten, dass auch die lex fori nach dem jeweiligen Schiedsort festzulegen ist.

Die Zulässigkeit der Aufrechnung in Schiedsverfahren

Die prozessuale Zulässigkeit einer Aufrechnung im Rahmen von Schiedsverfahren ist nur dann gegeben, wenn auch die Gegenforderung unter die betreffende Schiedsvereinbarung fällt. Unterliegt diese nicht der Schiedsvereinbarung, dann tritt die Zulässigkeit dennoch stillschweigend ein, wenn der Schiedskläger die Unzulässigkeit der Aufrechnung nicht rügt.

 Sobald der Schiedskläger allerdings geltend macht, dass die Gegenforderung nicht unter die Schiedsvereinbarung fällt, ist die Aufrechnung unzulässig. Dies gilt erst recht dann, wenn die betreffende Gegenforderung einer anderen Schiedsvereinbarung oder einer Gerichtsstandsvereinbarung unterliegt. Die Folge kann dann sein, dass die Aufrechnung zwar materiell wirksam, prozessual aber nicht wirksam ist. In diesem Fall wäre ein Vorbehaltsschiedsspruch zulässig, der für vollstreckbar erklärt werden kann.

 

You may also like

Leave a Comment

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner