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Berichtigung, Auslegung und Ergänzung von Schiedssprüchen

by Jan Dwornig
Schiedsspruch korrigieren in Schiedsgerichtsverfahren / arbitration

Berichtigung, Auslegung und Ergänzung von Schiedssprüchen

Grundsätzlich geht man davon aus, dass Schiedssprüche, nachdem sie einmal gefällt wurden, nicht mehr verändert werden können. Obwohl dies in der Regel auch zutrifft, gibt es dennoch verschiedene Situationen, in denen auf Antrag der Parteien oder auch von Amts wegen nachträgliche Änderungen am Schiedsspruch vorgenommen werden können. Welche Situationen dies sind, welche Regeln hier jeweils gelten und an welche Fristen sich die Parteien und die Schiedsrichter in diesem Zusammenhang halten müssen, erläutern wir im Folgenden.

Die Möglichkeiten von Schiedsgerichten, einen einmal gefällten Schiedsspruch im Nachhinein noch einmal zu verändern, sind sehr begrenzt. Insgesamt steht ein solcher Weg nur in drei klar definierten Situationen zur Verfügung. Dies ist der Fall bei Berichtigungen, Auslegungen und Ergänzungen von Schiedssprüchen. Diese nachträglichen Modifikationen können von jeder Partei beim Schiedsgericht beantragt werden.

In Bezug auf den Umgang mit Berichtigung, Auslegung und Ergänzung von Schiedssprüchen gelten bestimmte Regeln in Bezug auf die vorgesehenen Fristen. In der ZPO wurde festgelegt, dass Anträge dieser Art von den Parteien innerhalb von einem Monat nach Empfang des Schiedsspruchs gestellt werden müssen. Dies gilt zumindest dann, wenn keine anderen Fristen vereinbart wurden. Das Schiedsgericht hat nun im Falle von Berichtigungen und Auslegungen einen Monat und im Falle von Ergänzungen zwei Monate ab Antragstellung Zeit, um über die Anträge zu entscheiden. Für die Berichtigung, die Auslegung oder die Ergänzung von Schiedssprüchen gelten die Regeln, die in § 1054 ZPO in Bezug auf die Form und den Inhalt von Schiedssprüchen festgelegt sind.

Berichtigung von Schiedssprüchen

Von einer Berichtigung im Zusammenhang mit Schiedssprüchen spricht man immer dann, wenn es darum geht, Rechen-, Schreib- oder Druckfehler im Schiedsspruch zu korrigieren. Auch ähnliche Fehler fallen unter die Berichtigung von Schiedssprüchen. Dabei gilt, dass Berichtigungen auch ohne den Antrag einer Partei erfolgen können. Die hierauf zutreffenden Richtlinien finden sich in § 1058 ZPO. Sie entsprechen den Regelungen des § 319 ZPO. Die dazu entwickelten Grundsätze gelten entsprechend auch für Schiedsverfahren.

Auslegung von Schiedssprüchen

Die Auslegung, Exegese oder auch Interpretation bezeichnet in den Rechtswissenschaften die Ermittlung und Festlegung des Sinnes einer Rechtsnorm, eines Vertrages oder einer sonstigen Willenserklärung. In Bezug auf Schiedssprüche steht den Parteien gemäß § 1058 ZPO das Recht auf die Auslegung bestimmter Teile zu, wenn diese tatsächlich unklar sind. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Auslegung dann abgelehnt werden muss, wenn die betreffenden Teile des Schiedsspruchs nicht unklar oder unverständlich sind. In vielen Fällen ist es nämlich so, dass die unterlegende Partei den Antrag auf Auslegung nutzt, um das Verfahren zu verzögern und sich dadurch Vorteile zu verschaffen.

Ergänzung von Schiedssprüchen

Eine Ergänzung von Schiedssprüchen wird dann erforderlich, wenn die Schiedsrichter bei ihrer Entscheidung einen schiedshängigen Anspruch übergangen haben. In diesem Fall muss hierüber im Rahmen eines Ergänzungsschiedsspruchs entschieden werden. Die ZPO regelt hierzu in § 1058 Abs. 1 Nr. 3, dass der ergänzende Schiedsspruch dann beantragt werden kann, wenn Ansprüche innerhalb des schiedsrichterlichen Verfahrens zwar geltend gemacht wurden, innerhalb des Schiedsspruchs aber nicht behandelt worden sind. Eine Entsprechung hierzu findet sich in § 319 Abs. 1 ZPO. Daher gelten die hierzu entwickelten Grundsätze auch innerhalb von Schiedsverfahren. Wichtig in diesem Zusammenhang: Anders als im Falle von Berichtigungen ist eine Ergänzung von Schiedssprüchen ausschließlich auf Antrag einer Partei hin möglich. Von Amts wegen kann die Ergänzung nicht erfolgen.

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