Home Schiedsverfahrensrecht Beweise und Beweismittel im Schiedsverfahren

Beweise und Beweismittel im Schiedsverfahren

by Jan Dwornig
Beweise im Schiedsverfahren / Schiedsgerichtsverfahren / arbitration

Beweise und Beweismittel im Schiedsverfahren

Beweise spielen in Schiedsverfahren oft eine ähnlich wichtige Rolle wie innerhalb von Verhandlungen vor staatlichen Gerichten. Innerhalb der Schiedsgerichtsbarkeit herrschen jedoch teilweise abweichende Regelungen in Bezug auf die Beweiserhebung, die Beweisregeln und die Beweismittel vor. Im Folgenden werden diese daher näher betrachtet und erläutert.

Schiedsrichter sind frei in der Würdigung von Beweisen, dürfen allerdings nur zulässige Beweise in die Beweiserhebung und in die Spruchfindung. Sie sind nicht an bestimmte Beweisregeln oder Beweisverbote gebunden. Häufig entfällt die Notwendigkeit der Beweiserhebung in der Schiedsgerichtsbarkeit, da die bestellten Schiedsrichter selbst über die erforderliche Sachkenntnis verfügen, die erforderlich ist, um einen Sachverhalt beurteilen zu können. Diese Sachkenntnis stellt gerade einen wichtigen Grund dafür dar, sich als Partei für eine Schiedsvereinbarung zu entscheiden.

Im Rahmen von Schiedsverfahren ergeben sich wichtige Unterschiede in Bezug auf das gewählte Beweisrecht. Im Folgenden stellen wir die hierfür geltenden Regeln vor und erläutern die unterschiedlichen Beweismittel, die innerhalb der Schiedsgerichtsbarkeit eine Rolle spielen.

 Die Beweisregeln im Schiedsverfahren

Schiedsgerichte sind nach der ZPO dazu berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden. Die Schiedsrichter können die Beweiserhebung durchführen und die einzelnen Beweise frei würdigen. Schiedsgerichte sind dabei sowohl national als auch international dazu übergegangen, häufiger die Beweisregeln des common law anstelle des deutschen Beweisrechts anzuwenden. Hierbei wird auf einen Beweisbeschluss verzichtet. Stattdessen obliegt die Beweisführung direkt den Parteien, die dabei unter anderem auf examination in chief, written witness statements, crossexaminations oder reexaminations zurückgreifen.

Eine mögliche Lösung für den Konflikt zwischen den Beweisregeln des common law und dem kontinentaleuropäischen Beweisrecht in Schiedsverfahren bieten die Beweisregeln der IBA. Die sogenannten IBA Rules of Evidence bildet einen Kompromiss zwischen den beiden grundlegenden Beweisregelungen. Voraussetzung für die Anwendung der IBA Regeln ist allerdings eine entsprechende Vereinbarung der Parteien oder zumindest ein Beschluss der Schiedsrichter.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Schiedsgericht in der Entscheidung für die konkreten Beweisregeln allerdings nicht frei. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn die Parteien vor der Annahme des Mandats durch die Schiedsrichter ein bestimmtes Beweisrecht festgelegt haben. Eine nachträgliche Änderung des Beweisrechts durch die Parteien ist in diesem Fall übrigens nur noch mit Zustimmung des Schiedsgerichts möglich. Haben die Parteien das Beweisrecht nicht eindeutig festgelegt, so obliegt es den Schiedsrichtern, Beweisregeln anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen der Parteien entsprechen. Kann ein solcher Wille nicht festgestellt werden oder ist nicht vorhanden, dann wählt das Schiedsgericht nach eigenem Ermessen ein Beweisrecht. Dieses muss allerdings eine Beziehung zu jeweiligen Schiedsfall haben. Ein Missbrauch des Ermessens durch das Schiedsgericht bildet nach ZPO einen Aufhebungsgrund.

 Beweismittel im Schiedsverfahren

In Bezug auf die zulässigen Beweismittel stehen dem Schiedsgericht die Beweismittel zur Verfügung, die auch innerhalb eines ordentlichen Zivilprozesses zum Tragen kommen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die folgenden Beweismittel.

 Beweis durch Augenschein

In Bezug auf dieses Beweismittel genießen Schiedsgerichte größere Freiheiten als die staatlichen Gerichte. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass Schiedsrichter nicht an strenge Reisekostenordnungen gebunden sind und daher den Augenschein mehr oder weniger an jedem Ort einnehmen können. Dies ist vor allem von Vorteil, wenn eine entsprechende Beweiserhebung im Ausland erforderlich ist.

 Zeugenbeweis

Ein großer Unterschied zwischen Schiedsgerichten und staatlichen Gerichten ergibt sich vor dem Hintergrund von Zeugenbeweisen. Das Schiedsgericht verfügt nicht über Zwangsmittel und kann Zeugen insofern nur dann vernehmen, wenn diese freiwillig erscheinen und freiwillig Fragen beantworten. Weigert sich ein Zeuge, vor dem Schiedsgericht zu erscheinen, so bleibt im Prinzip nur die Möglichkeit, nach § 1050 ZPO die Unterstützung eines Gerichts in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall beantragen Schiedsrichter oder Parteien, bestimmte Zeugen durch das Gericht laden und vernehmen zu lassen.

 Aus der Freiwilligkeit von Zeugenaussagen vor Schiedsgerichten folgt auch, dass allgemeine Zeugnisverweigerungsrechte keine Rolle spielen. Die entsprechende Belehrung der Zeugen beschränkt sich vor dem Schiedsgericht daher auf die Feststellung, dass der Zeuge nicht dazu gezwungen ist, überhaupt auszusagen. Das Schiedsgericht ist auch nicht dazu berechtigt, Zeugen zu beeidigen. Halten die Schiedsrichter dies für erforderlich, so wird nach einem entsprechenden Beschluss ein staatliches Gericht ersucht, die Abnahme des Eides zu übernehmen.

 Beweis durch Sachverständige

Im Rahmen von Schiedsverfahren sind Schiedsrichter dazu berechtigt, Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen dabei unabhängig und unparteiisch sein. Er kann durch die Parteien aus denselben Gründen und mit denselben Verfahren abgelehnt werden wie ein Schiedsrichter. Sachverständige sind innerhalb der Schiedsgerichtsbarkeit nicht dazu verpflichtet, ein Gutachten zu erstatten oder vor dem Schiedsgericht zu erscheinen. Auch eine Beeidigung von Sachverständigen durch das Schiedsgericht ist nicht möglich.

 Das Schiedsgericht kann den Parteien auferlegen, einem Sachverständigen Auskünfte zu erteilen und ihn Sachen oder Schriftstücke besichtigen zu lassen. Auf Verlangen von einer Partei oder auf der Grundlage des Ermessens des Schiedsgerichts können Sachverständige geladen werden, um ihr Gutachten mündlich zu erläutern.

Beweis durch Urkunden

Beweise durch Urkunden werden in der Schiedsgerichtsbarkeit durch die Vorlage der entsprechenden Urkunden angetreten. Hierzu kann das Schiedsgericht dem Gegner der Beweisführung auferlegen, eine bestimmte Urkunde vorzulegen. Kommt der Gegner dieser Anordnung nicht nach oder kommt das Schiedsgericht zu der Überzeugung, dass dieser nicht sorgfältig genug nach dem Verbleib der Urkunde geforscht hat, so kann nach § 427 ZPO verfahren werden. Ebenso kommt in Frage, dass die beweisbelastete Partei ein gerichtliches Verfahren betreibt, um die Vorlegung der Urkunde zu erzwingen.

Beweis durch Parteivernehmung

Innerhalb von Schiedsverfahren ist die Vernehmung der Parteien als Beweismittel grundsätzlich zulässig. In der Regel erfolgt diese auf Antrag der anderen Partei. Ergänzend kann das Schiedsgericht die Parteivernehmung aber auch beschließen, wenn es diese für angemessen hält.

Beweis durch Auskunft

Auch die Erhebung von amtlichen Auskünften gehört zu den Beweismitteln, die innerhalb von Schiedsverfahren zulässig sind. Je nach Erfordernis kann hierbei richterliche Hilfe nach § 1050 ZPO in Anspruch genommen werden. Dies kann vor allem im Rahmen von Auskunftsersuchen gegenüber ausländischen Behörden erforderlich sein.

 Beweiserhebung, Beweiswürdigung und Beweissicherung

Die Beweiserhebung innerhalb von Schiedsverfahren obliegt grundsätzlich dem Ermessen des Schiedsgerichts. Hierzu ist ein Beweisbeschluss erforderlich, der allerdings nicht schriftlich erfolgen muss und der auch innerhalb der mündlichen Verhandlung ergehen kann.

Innerhalb der Beweiserhebung und der Beweiswürdigung dürfen durch das Schiedsgericht nur zulässige Beweismittel einbezogen werden. Allerdings sind die Schiedsrichter nicht daran gebunden, die Zulässigkeit von Beweismitteln vor dem Hintergrund der Maßstäbe staatlicher Gerichte zu beurteilen. Dies gilt zum Beispiel für Tonaufnahmen, die ohne das Wissen der Beteiligten angefertigt wurden. Innerhalb der Beweiswürdigung ist das Schiedsgericht frei und weder an bestimmte Beweisregeln noch an Beweisverbote gebunden.

Die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens vor der Einleitung des Schiedsverfahrens ist nicht zulässig. Hierbei bleibt den Parteien lediglich die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens vor einem staatlichen Gericht. Sobald das Schiedsgericht bestellt ist, kann ein Beweissicherungsverfahren vor ihm durchgeführt werden.

You may also like

Leave a Comment

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner