Home GerichtsentscheidungBGH BGH, Urteil v. 6.06.1991, III ZR 68/90 | Schiedsverfahren: Schiedsgerichtliche Entscheidungszuständigkeit für Warentermingeschäft an ausländischer Börse

BGH, Urteil v. 6.06.1991, III ZR 68/90 | Schiedsverfahren: Schiedsgerichtliche Entscheidungszuständigkeit für Warentermingeschäft an ausländischer Börse

by Jan Dwornig

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juni 1991, III ZR 68/90

Relevante Normen:

§ 1025 I
§ 1027a
§ 28 BörsG

Vorinstanz:

Landgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf

Nichtamtlicher Leitsatz:

Eine Schiedsvereinbarung, aufgrund deren ein deutsches Schiedsgericht nach deutschem Recht entscheiden soll, ist nicht deshalb unwirksam, weil Gegenstand der schiedsgerichtlichen Entscheidungszuständigkeit ein Warentermingeschäft an einer ausländischen Börse ist und die eine Partei nicht börsentermingeschäftsfähig ist.

Tatbestand:

Die Parteien vereinbarten die Eröffnung und Führung eines Kontos für den Kl. durch die Bekl. und die Verwendung des Kontoguthabens zur Durchführung von Warentermingeschäften. Gleichzeitig schlossen sie für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag einen Schiedsvertrag. Der Kl. nimmt die Bekl. auf Rückzahlung der Differenz zwischen seinen Einzahlungen und dem ihm erstatteten Betrag in Anspruch. Auf die Schiedseinrede der Bekl. haben LG und OLG die Klage als unzulässig abgewiesen. Die zugelassene Revision des Kl. hatte keinen Erfolg.

Gründe:

LG und OLG haben die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen; denn die von dem Bekl. erhobene Schiedseinrede ist begründet. 1. Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß sie eine Schiedsvereinbarung geschlossen haben, die für den Gegenstand der erhobenen Klage Geltung beansprucht. Umstritten ist zwischen ihnen, ob diese Schiedsvereinbarung wirksam ist. 2. Das BerGer. geht davon aus, daß die Entscheidung über die Wirksamkeit der von den Parteien geschlossenen Schiedsvereinbarung und damit über die Erheblichkeit der von dem Bekl. erhobenen Schiedseinrede unter diesem Gesichtspunkt in die Zuständigkeit des vereinbarten Schiedsgerichts falle, da die Parteien dem Schiedsgericht die Kompetenz-Kompetenz zugewiesen hätten. Es folgt damit der ständigen Rechtsprechung des BGH, nach der die Parteien einer Schiedsvereinbarung dem Schiedsgericht auch die (für die ordentlichen Gerichte verbindliche) Entscheidung über Wirksamkeit und Auslegung der Schiedsabrede übertragen können. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Senats eine zweite Schiedsvereinbarung, deren Gegenstand die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung für die Hauptsache ist (Schütze-Tscherning-Wais, Hdb. d. Schiedsverfahrens 2. Aufl. (1990), Rdnr. 118). In diesem Fall hat das ordentliche Gericht ohne Bindung an die Entscheidung des Schiedsgerichts nur die Gültigkeit dieser sogenannten Kompetenz-Kompetenz-Klausel zu prüfen (Senat, BGHZ 68, 356 (366 f.) = NJW 1977, 1397 = LM § 1041 ZPO Nr. 18, 19, 20 und NJW-RR 1988, 1526 = LM § 1025 ZPO Nr. 44 = JZ 1989, 201 = BGHRZPOO § 1025 Abs. 1 Kompetenz-Kompetenz-Klausel 1). Dies gilt nicht nur, wenn bereits ein die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bejahender Schiedsspruch ergangen ist, sondern auch dann, wenn der Kl. die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung verneint und deshalb sofort Klage vor dem ordentlichen Gericht erhebt. In diesem Fall stellt sich zwar nicht die Frage des Umfangs der Nachprüfung eines ergangenen Schiedsspruchs durch das ordentliche Gericht. Es bleibt aber die Vereinbarung der Parteien, auch die Wirksamkeit der Schiedsabrede der Entscheidung des Schiedsgerichts zu unterstellen. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig. Sie beschränkt die Zuständigkeit des Gerichts auf die Entscheidung über die Wirksamkeit und die Auslegung der sogenannten Kompetenz-Kompetenz-Klausel (Senat, NJW-RR 1988, 1526 = LM § 1025 ZPO Nr. 44 = JZ 1989, 201 = BGHRZPOO § 1025 Abs. 1 Kompetenz-Kompetenz-Klausel 1). Der Widerspruch, den diese Rechtsprechung in der Literatur erfahren hat – sowohl was die Zulässigkeit der Kompetenz-Kompetenz-Klausel überhaupt (vgl. Schwab-Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 4. Aufl., Kap. 6 Rdnr. 7 ff.), als auch was ihre Wirkung vor Durchführung des Schiedsverfahrens betrifft (Bosch, JZ 1989, 202; Schwab-Walter, Rdnr. 13) -, gibt dem Senat keine Veranlassung, von ihr abzugehen. 3. Der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung (über die Kompetenz des Schiedsgerichts) steht auch nicht entgegen, daß den Gegenstand des Hauptvertrags Warentermingeschäfte an ausländischen Börsen bilden. a) Der BGH hat sowohl einer Gerichtsstandsvereinbarung als auch einer Schiedsabrede die Wirksamkeit versagt, die in Verbindung mit einer Rechtswahlklausel zur Folge hatten, daß das zur Entscheidung berufene Gericht oder Schiedsgericht den Termineinwand nicht beachtet hätte (BGH, NJW 1984, 2037 = LM BörsG Nrn. 12, 13 = BGHWarn 1984 Nr. 85 = WM 1984, 1245 und NJW 1987, 3193 = LM BörsG Nr. 16 = BGHWarn 1987 Nr. 207 = WM 1987, 1153). Diese Folge hat der BGH daraus hergeleitet, daß die Parteien die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts oder Schiedsgerichts und die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vereinbart hatten. In einem solchen Fall liegt es nahe, daß das ausländische Gericht oder Schiedsgericht, das aufgrund der Vereinbarung der Parteien nach ausländischem Recht zu entscheiden hat, die zwingenden deutschen Bestimmungen, aus denen sich die Unwirksamkeit eines Termin- oder Differenzgeschäfts ergibt, nicht beachtet. b) Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den bereits entschiedenen in zwei wesentlichen Punkten. Einmal haben die Parteien die Anwendung deutschen Rechts vereinbart; dazu gehören die zwingenden Bestimmungen, aus denen sich die Unwirksamkeit bestimmter Börsengeschäfte ergibt, wenn sie von nicht börsengeschäftsfähigen Personen geschlossen werden, ebenso wie die Regelung des Differenzeinwands. Zum anderen haben die Parteien ein deutsches Schiedsgericht vereinbart. Von ihm kann nicht von vornherein angenommen werden, daß es zwingende Bestimmungen des deutschen Rechts nicht beachtet. Im übrigen unterliegt sein Schiedsspruch auf Aufhebungsklage nach § 1041 Nr. 2 ZPO der Überprüfung darauf, ob sein Inhalt mit wesentli- ——————————————————————————– 2216 BGH: Schiedsgerichtliche Entscheidungszuständigkeit für Warentermingeschäft an ausländischer Börse(NJW 1991, 2215) chen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (vgl. dazu zuletzt BGH, NJW-RR 1991, 757 = WM 1991, 576). 4. Dem Gegenstand des zwischen den Parteien bestehenden Streits fehlt auch nicht deshalb die Schiedsfähigkeit, weil die Parteien über ihn keinen wirksamen Vergleich schließen können. a) Nach § 1025 I ZPO hat eine Vereinbarung, eine Rechtsstreitigkeit solle durch ein Schiedsgericht entschieden werden, nur insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen. Diese objektive Schiedsfähigkeit fehlt, wenn der Staat sich im Interesse besonders schutzwürdiger Rechtsgüter ein Rechtsprechungsmonopol in dem Sinne vorbehalten hat, daß nur der staatliche Richter in der Lage sein soll, durch seine Entscheidung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen (Schwab-Walter, Kap. 4 Rdnr. 4; Zöller-Geimer, ZPO, 16. Aufl., § 1025 Rdrn. 37; ähnlich Glossner-Bredow-Bühler, Das Schiedsgericht in der Praxis, 3. Aufl. Rdnr. 69). b) Unter diesem Gesichtspunkt bestehen keine Bedenken, die Wirksamkeit von Verträgen über Börsentermingeschäfte der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu unterwerfen. Dies gilt insbesondere, weil der Schiedsspruch – wie ausgeführt – auf Aufhebungsklage nach § 1041 Nr. 2 ZPO der Überprüfung darauf unterliegt, ob sein Inhalt mit wesentlichen Grundsätzen des deuschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Etwas anderes läßt sich auch den Urteilen des II. Zivilsenats des BGH vom 12. 3. 1984 (NJW 1984, 2037 = LM BörsG Nrn. 12, 13 = BGHWarn 1984 Nr. 85 = WM 1984, 1245) und vom 15. 6. 1987 (NJW 1987, 3193 = LM BörsG Nr. 16 = BGHWarn 1987 Nr. 207 = WM 1987, 1153) nicht entnehmen. Wenn der II. Zivilsenat in diesen Entscheidungen maßgebliches Gewicht auf die Vereinbarung eines ausländischen Schiedsgerichts und der Anwendbarkeit ausländischen Rechts gelegt hat, so hat er damit zu erkennen gegeben, daß auch nach seiner Auffassung der Gegenstand der ihm vorliegenden Schiedsvereinbarungen als solcher der Parteivereinbarung nicht grundsätzlich entzogen war. 5. Die von den Parteien geschlossene Schiedsvereinbarung ist auch nicht nach § 28 BörsG unverbindlich. a) § 28 BörsG ist nicht unmittelbar anwendbar. Nach § 28 BörsG ist eine Vereinbarung, durch die die Parteien sich der Entscheidung eines Börsenschiedsgerichts unterwerfen, nur verbindlich, wenn beide Teile zu den Personen gehören, die nach § 53 BörsG Börsentermingeschäfte abschließen können, oder wenn die Unterwerfung unter das Schiedsgericht nach Entstehung des Streitfalls erfolgt. Im vorliegenden Fall haben die Parteien nicht die Entscheidung durch ein Börsenschiedsgericht vereinbart. Börsenschiedsgerichte sind nur solche Schiedsgerichte, die den besonderen Bedürfnissen des Börsenverkehrs dienen und mit diesem in organischem Zusammenhang stehen (Nußbaum, Komm. z. BörsG für das Deutsche Reich, 1910, § 28 Anm. II a; Schwark, BörsG, 1976, § 28 Rdnr. 1). Es muß sich dabei nicht um Börsenorgane, d. h. durch Gesetz oder Börsensatzung innerhalb der Börse gegründete Einrichtungen oder ähnliche Anstalten i. S. des § 1 III BörsG, handeln (Schwark, § 28 Rdnr. 1). Andererseits ist nicht jedes Schiedsgericht, das zur Entscheidung von Streitigkeiten aus Börsengeschäften berufen wird, schon wegen seiner Aufgabe ein Börsenschiedsgericht (so anscheindend Meyer-Bremer, BörsG, 4. Aufl. (1957), § 28 Anm. 3); eine solche Auslegung würde den Begriff “Börsen”schiedsgericht konturenlos machen. Vielmehr liegt ein Börsenschiedsgericht nur dann vor, wenn es aus Personen besteht, die mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit an der Börse zu Schiedsrichtern berufen sind (Feisenberger, Gesetze betreffend Geld-, Bank- und Börsenwesen, 1927, S. 26; ähnlich Nußbaum, § 28 Anm. II a). Es müssen “bestimmte an der Börse tätige Personen” als solche zur Entscheidung ausersehen sein (so die amtl. Begr.: RT StenBer., 9. Legislaturperiode, IV. Session, 1895/97, Aktenstück Nr. 14, S. 20). Das von den Parteien vereinbarte Schiedsgericht steht in keiner Beziehung zu einer Börse. Vielmehr ernennt nach § 2 II 1 des Schiedsvertrags zum Kundenvertrag jede Partei einen Schiedsrichter; dabei ist sie in der Auswahl nicht, inbesondere nicht auf mit der Börse in einer Beziehung stehende Personen, beschränkt. Die von den Parteien ernannten Schiedsrichter bestellen ihrerseits nach § 2 II 2 des Schiedsvertrags einen Obmann, für den nur bestimmt ist, daß er die Befähigung zum Richteramt nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland haben muß. b) Auch eine entsprechende Anwendung des § 28 BörsG kommt angesichts des dargelegten Gesetzeszwecks nicht in Betracht. 6. Ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Durchführung von Warentermingeschäften an ausländischen Börsen rechtsverbindlich ist, ist für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Schiedsvereinbarung unerheblich. Die Wirksamkeit einer Schiedsabrede, nach der ein Schiedsgericht über Streitigkeiten aus einem Vertrag entscheiden soll, ist bei Unwirksamkeit dieses („Haupt-„) vertrages nicht nach § 139 BGB zu beurteilen (Senat, NJW 1979, 2567 = LM § 1025 ZPO Nr. 34 = BGHWarn 1979 Nr. 142 m. w. Nach.). Eine Unwirksamkeit des Hauptvertrags hat daher nicht – wie nach § 139 BGB – im Zweifel auch die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge. Vielmehr ist durch deren Auslegung zu ermitteln, ob die Vertragsschließenden dem Schiedsgericht die Entscheidung auch über die Wirksamkeit des Hauptvertrages übertragen haben. Dabei ist im Zweifel anzunehmen, daß sie eine umfassende, sich auch auf diese Frage erstreckende Zuständigkeit des Schiedsgerichts gewollt haben (BGHZ 53, 315 = NJW 1970, 1046 = LM § 1025 ZPO Nr. 29; Senat, NJW 1979, 2567 = LM § 1025 ZPO Nr. 34 = BGHWarn 1979 Nr. 142). Im vorliegenden Fall soll sich das Schiedsgericht über “alle etwaigen Streitigkeiten“ entscheiden, “die aus diesem Kundenvertrag bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Kundenvertrag entstehen, gleich aus welchem Rechtsgrund“. Außerdem sind “auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages” dem Schiedsgericht zur Entscheidung zugewiesen. Daraus ist zu schließen, daß die Parteien die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht von derjenigen des Hauptvertrags abhängig machen wollten.

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