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Die Beendigung von Schiedsverfahren

by Jan Dwornig
Ende Schiedsverfahren / Schiedsgerichtsverfahren / arbitration

Die Beendigung von Schiedsverfahren

Die meisten Fachartikel und Ausführungen zum Thema Schiedsgerichtsbarkeit beschäftigen sich mit dem Ablauf der Verfahren, deren Einleitung oder Durchführung oder den formalen Aspekten, die im Zusammenhang mit Schiedsverfahren eine Rolle spielen. Doch wann und auf welche Weise enden Schiedsverfahren eigentlich? Der folgende Artikel liefert die Antworten.

Im Prinzip gibt es lediglich zwei Situationen, die dazu führen, dass ein Schiedsverfahren beendet wird. Zum einen kann es mit einem Schiedsspruch enden, wobei hier verschiedene Arten von Schiedssprüchen zu unterscheiden sind. Zum anderen kann das Ende des Schiedsverfahrens durch einen verfahrensbeendigenden Beschluss durch das Schiedsgericht erfolgen. Hier sind ebenfalls verschiedene Situationen zu unterscheiden, die das Schiedsgericht zu einem solchen Beschluss berechtigen.

Im Folgenden stellen wir Ihnen sowohl verschiedene Arten von verfahrensbeendigenden Beschlüssen als auch unterschiedliche Schiedssprüche vor, um die gesamte Bandbreite in Bezug auf die Beendigung von Schiedsverfahren aufzuzeigen.

Verfahrensbeendigende Beschlüsse

Wir beginnen mit der Vorstellung von schiedsrichterlichen Beschlüssen, die dazu führen, dass das betreffende Schiedsverfahren endet. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Schiedsverfahren zwar durch einen entsprechenden Antrag eingeleitet wurde, der Kläger die Schiedsklageschrift selbst aber nicht innerhalb der jeweils geltenden Frist einreicht. Stellt sich allerdings heraus, dass den Schiedskläger keine Schuld an dem Versäumnis trifft, dann ist die Beendigung des Verfahrens aufgrund von Nichteinreichung unzulässig. Hierzu könnte es zum Beispiel kommen, wenn der Schiedskläger schwer erkrankt oder wenn sein Anwalt verstirbt.

Auch eine Rücknahme der Schiedsklage durch den Schiedskläger kann die Grundlage für einen verfahrensbeendigenden Beschluss bilden. Eine Rücknahme ist aber zum Beispiel dann unzulässig, wenn der Schiedsbeklagte selbst ein berechtigtes Interesse an einer schiedsrichterlichen Klärung hat. Er kann gegen eine Rücknahme durch den Schiedskläger in diesem Fall Widerspruch einlegen. Allerdings ist es hierzu erforderlich, dass die Schiedsrichter bereits benannt wurden. Solange der Schiedsrichtervertrag noch nicht abgeschlossen wurde, sind dem Schiedsbeklagten noch keine Verfahrenskosten entstanden.

Eine weitere Möglichkeit zur Beendigung eines Schiedsverfahrens besteht in der einverständlichen Verfahrensbeendigung. Die Parteien einigen sich darauf, das Verfahren zu beendigen. Dies geschieht entweder im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs oder in dem Fall, in dem die Schiedsklageforderung erfüllt wird. Die einverständliche Verfahrensbeendigung in der Schiedsgerichtsbarkeit entspricht in Bezug auf ihre Funktion der übereinstimmenden Erledigterklärung innerhalb von ordentlichen Zivilprozessen.

Und nicht zuletzt kann es zu einem verfahrensbeendigenden Beschluss kommen, wenn die Parteien das Verfahren nicht weiter betreiben, obwohl sie durch das Schiedsgericht hierzu aufgefordert wurden. Hierzu kann es auch dann kommen, wenn die Parteien die vereinbarten Vorschüsse an die Schiedsrichter nicht zahlen und das Schiedsgericht dadurch gar nicht erst tätig wird. Ein verfahrensbeendigender Beschluss ist auch dann möglich, wenn der Schiedskläger seinen Vorschuss ordnungsgemäß geleistet hat, der Schiedsbeklagte sich dagegen aber weigert, seinen Vorschuss zu leisten oder erklärt, dass er hierzu nicht in der Lage ist.

Ebenfalls zu einem Beschluss, der die Beendigung des Schiedsverfahrens zur Folge hat, kann es kommen, wenn die Unmöglichkeit der Fortführung des Verfahrens festgestellt wird. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die geschlossene Schiedsvereinbarung erlischt oder wenn es im Rahmen der Abstimmung über den Schiedsspruch zur Stimmengleichheit kommt.

Der Schiedsspruch als Ende des Schiedsverfahrens

Wenn im Rahmen eines Schiedsverfahrens kein Beschluss zur Verfahrensbeendigung ergangen ist, dann endet es spätestens durch den eigentlichen Schiedsspruch. Dieser wird mit der Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter gefällt, wenn im Rahmen der Schiedsvereinbarung keine Einstimmigkeit vorgeschrieben wurde. Besteht das Schiedsgericht aus zwei Schiedsrichtern und kommt es bei der Abstimmung nicht zu einer Mehrheit, dann endet das Schiedsverfahren ohne Spruch.

Formal muss der Schiedsspruch schriftlich ausgefertigt und durch den oder die Schiedsrichter unterschrieben werden. Kommt es bei einer Besetzung des Schiedsgerichts mit mehr als zwei Schiedsrichtern zu der Situation, dass einer der Schiedsrichter an der Unterschrift verhindert ist oder sich weigert, diese zu leisten, so reichen die Unterschriften der übrigen Schiedsrichter aus, wobei der konkrete Grund für das Fehlen der Unterschrift angegeben werden muss.

Der Schiedsspruch muss Ort und Datum seines Erlasses enthalten. Außerdem ist eine Begründung des Schiedsspruches erforderlich, es sei denn, die Parteien haben hierauf verzichtet. Dabei kann die Begründung einfach gehalten werden und muss den Anforderungen, die an das Urteil eines ordentlichen Gerichts gestellt werden, nicht entsprechen. Es reicht hier aus, wenn die Überzeugung der Schiedsrichter erkennbar ist und wenn zu den wichtigsten Klage- und Verteidigungsmitteln Stellung bezogen wird.

In Bezug auf die Mitteilung des Schiedsspruches ist keine Niederlegung und Zustellung erforderlich. Die Übersendung einer von den Schiedsrichtern unterschriebenen Ausfertigung des Schiedsspruchs an die Parteien reicht aus. Alternativ kann die Zustellung auch an den jeweiligen Bevollmächtigten im Verfahren erfolgen. Ist eine Zustellung nicht möglich, weil der Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist, dann kann das Schiedsgericht bei einem ordentlichen Gericht die öffentliche Zustellung beantragen.

Die verschiedenen Arten von Schiedssprüchen

Wie in anderen Entscheidungen von Gerichten so unterscheidet man auch innerhalb der Schiedsgerichtsbarkeit zwischen verschiedenen Arten von Schiedssprüchen.

Mit einem Zwischenschiedsspruch entscheidet das Schiedsgericht zum Beispiel über bestimmte Vorfragen im Verfahren oder das Bestehen eines Anspruches dem Grunde nach. Von einem Zwischenschiedsspruch geht dabei eine Bindungswirkung in Bezug auf das Schiedsgericht aus. Haben die Schiedsrichter im Rahmen des Zwischenschiedsspruchs über eine prozessuale Vorfrage entschieden, so sind sie nicht dazu berechtigt, dies im eigentlichen Schiedsspruch abweichend zu beurteilen.

Der Teilschiedsspruch kann immer dann gefällt werden, wenn innerhalb eines Schiedsverfahrens über verschiedene Ansprüche verhandelt wird und einer oder mehrere davon bereits entscheidungsreif sind, während die Entscheidung der restlichen Ansprüche noch einige Zeit in Anspruch nimmt. Ein Teilschiedsspruch kommt auch dann in Frage, wenn Entscheidungsreife in Bezug auf einen bestimmten Teil eines einzelnen Anspruchs besteht. Der konkrete Anspruch aus einem Teilschiedsspruch kann dabei zum Bestandteil einer Vollstreckbarerklärung werden.

Zu einem Vorbehaltsschiedsspruch kommt es dann, wenn zwar der im Rahmen der Schiedsklage geltend gemachte Anspruch entscheidungsreif ist, ein ebenfalls der Schiedsvereinbarung unterfallender Gegenanspruch allerdings noch nicht und dieser aufgerechnet werden soll. Da der Anspruch trotz einer entsprechenden Entscheidung noch nicht für vollstreckbar erklärt werden kann, handelt es sich hier um einen Vorbehaltsschiedsspruch, dessen Vollstreckbarkeit erst dann eintreten kann, wenn auch über den Gegenanspruch entschieden wurde. Anders stellt sich die Situation dar, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht der Schiedsvereinbarung unterliegt. Über diese muss dann zunächst durch ein staatliches Gericht entschieden werden. In diesem Fall kann der Schiedsspruch vollstreckbar erklärt werden.

Schiedsgerichte sind nicht dazu berechtigt, Säumnis-, Verzichts- oder Anerkenntnisschiedssprüche zu erlassen, selbst wenn die Parteien sich innerhalb des Verfahrens säumig zeigen, Ansprüche anerkennen oder auf solche verzichten. Entsprechende Erklärungen oder Verhaltensweisen können und sollen vom Schiedsgericht zwar berücksichtigt werden. Zu entsprechende Schiedssprüche sind sie allerdings nicht befugt.

Eine Sonderform bildet der sogenannte Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut. Bis zur Reform von 1997 sah die ZPO einen Schiedsvergleich vor, der durch den Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut abgelöst wurde. Der folgende Abschnitt informiert über diese Art von Schiedsspruch und stellt seine besonderen Eigenschaften und Merkmale vor.

Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut

Wenn sich die Parteien im Rahmen des schiedsrichterlichen Verfahrens vergleichen, dann beendet das Schiedsgericht das Verfahren und hält den Vergleich auf Antrag der Parteien in einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut fest. Zunächst ist hierzu zu sagen, dass diese Form des Vergleichs ein Schiedsspruch mit einer regulären Rechtsnatur ist. Hierzu muss der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut allerdings insgesamt drei Bedingungen entsprechen.

Erstens ist es erforderlich, dass zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen wurde. Dieser kann ergänzend auch Gegenstände betreffen, die nicht Teil des Schiedsverfahrens waren. Im Gegensatz zu den Erfordernissen des § 779 BGB setzt der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut allerdings nicht das gegenseitige Nachgeben voraus und wird auch nicht unwirksam, wenn der zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht.

Zweitens müssen beide Parteien einen entsprechenden Antrag auf den Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut stellen. Dieser Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden und kann zu Protokoll des Schiedsgerichts gestellt werden. Ohne das Einverständnis der anderen Partei kann der Antrag nicht wieder zurückgenommen werden.

Drittens müssen Schiedssprüche mit vereinbartem Wortlaut mit dem ordre public vereinbar sein. Hierbei geht man von einem unteilbaren ordre public aus, bei dem es keine Rolle spielt, ob ausländische Parteien am Schiedsverfahren beteiligt sind oder ob der Rechtsstreit selbst eine Auslandsberührung hat. Würde ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut gegen die deutsche Rechtsordnung verstoßen, dann dürfte er durch das Schiedsgericht nicht erlassen werden.

Die Schiedsrichter verfügen in Bezug auf den Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut nicht über ein eigenes Ermessen, sondern sind dazu verpflichtet, den Schiedsspruch zu erlassen, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Lediglich in Bezug auf widersinnige oder unverständliche Schiedssprüche besteht hier eine Ausnahme. Im Falle einer Weigerung des Schiedsgerichts zum Erlass eines Schiedsspruches mit vereinbartem Wortlaut kann der Schiedskläger die Schiedsklage zurückziehen und bei einem anderen Schiedsgericht neu einreichen. Alternativ können die Parteien auch einen Anwaltsvergleich schließen oder die Beendigung des Amtes des oder der Schiedsrichter vereinbaren.

Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut entspricht voll und ganz § 1055 ZPO und hat damit unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Er kann durch ein ordentliches Gericht für vollstreckbar erklärt werden. Darüber hinaus kommt auch eine Vollstreckbarerklärung durch einen Notar in Frage, wobei dies nicht zu den Pflichtaufgaben von Notaren gehört. Wird die Vollstreckbarerklärung durch den Notar ausgesprochen, stehen keine Rechtsmittel zur Verfügung. Wird die Vollstreckbarerklärung versagt, dann kann beim BGH Rechtsbeschwerde eingelegt werden.

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