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Die Geschichte der Schiedsverfahren

by Jan Dwornig
Geschichte der Schiedsverfahren / Schiedsgerichtsverfahren / arbitration

Die Geschichte der Schiedsgerichtsbarkeit

Schiedsgerichte bilden heute eine wesentliche Säule der Rechtspflege und sind als Ergänzung und Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit unverzichtbar. Dabei zeigt ein Blick in die Geschichte dieser wichtigen Rechtsinstitution, dass wir es hier mit einem Bereich mit langer Tradition zu tun haben. Wir betrachten die frühesten Formen der Schiedsgerichtsbarkeit, untersuchen die Funktion von Schiedsgerichten als Vorläufer der Sozialgerichtsbarkeit und geben einen Ausblick auf die heutige Situation und Bedeutung der Schiedsgerichtsbarkeit.

Die Begriffe Schiedsgerichtsbarkeit und Schiedsgericht machen auf uns auf den ersten Blick einen recht modernen Eindruck. Sie fallen häufig im Zusammenhang mit internationalen Abkommen und werden hierbei auch häufig kontrovers diskutiert. Jeder kennt die Diskussionen über die Freihandelsabkommen TTIP oder CETA, die vor allem an den enthaltenen Vereinbarungen zum Thema Investitionsschutz entbrennen. Hier steht die Tatsache in der Kritik, dass im Falle von Streitigkeiten private Schiedsgerichte unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagen. Man befürchtet, dass sich Unternehmen auf diese Weise Vorteile verschaffen könnten, die ihnen von einem staatlichen Gericht niemals zugebilligt würden.

Die Schiedsgerichtsbarkeit alleine vor dem Hintergrund dieser kritischen Diskussion zu bewerten ist deutlich zu kurz gegriffen. Alleine die Tatsache, dass ein Instrument unter Umständen auch dazu verwendet werden kann, einen Schaden anzurichten, kann nicht über dessen positive Eigenschaften und Vorteile hinwegtäuschen. Um hier eine objektive und unvoreingenommene Position einzunehmen, erweist sich ein Blick in die Geschichte der Schiedsgerichtsbarkeit als sinnvoll und hilfreich.

Schiedsgerichte in der Mythologie

Die Ernsthaftigkeit dieses Themas gebietet wohl, dass wir uns bei der historischen Betrachtung der Schiedsgerichtsbarkeit auf die geschichtlich belegbaren Quellen beschränken. Dies soll uns allerdings nicht davon abhalten, kurz und mit einem Augenzwinkern auf einen Fall aus der griechischen Mythologie einzugehen, den man vielleicht als den ältesten bekannten Schiedsspruch der Geschichte bezeichnen könnte.

Die Rede ist dabei vom Urteil des Paris. Der Sohn des trojanischen Königs Priamos erhielt der Sage nach von Zeus den Auftrag, als Schiedsrichter darüber zu entscheiden, wer von den drei Göttinnen Aphrodite, Athene und Hera die Schönste ist. Dieser soll er einen goldenen Apfel überreichen. Noch heute ist in unserem Sprachgebrauch der Begriff „Zankapfel“ geläufig und geht auf diesen Mythos zurück. Paris erweist sich übrigens insofern als schlechter Schiedsrichter, als dass er sich von den drei Damen bestechen lässt. Jede der eitlen Göttinnen bietet ihm eine besondere Leistung an, wenn er zu ihren Gunsten entscheidet. Hera verspricht ihm die Herrschaft über die Welt und Athene stellt ihm Weisheit in Aussicht. Entscheiden wird sich der junge Mann aber schließlich für die Verheißung von Aphrodite. Sie verspricht ihm die Liebe der schönsten Frau der Welt. Hierbei handelt es sich bekanntlich um Helena und Aphrodites Versprechen sollte schließlich den Auslöser für den grausamen Trojanischen Krieg.

Frühe Formen der Schiedsgerichtsbarkeit

Wenden wir uns nun also den historischen Tatsachen zu, die uns in Bezug auf die Schiedsgerichtsbarkeit in das ptolomäische Zeitalter führen. Die Ptolomäer waren eine mekedonisch-griechische Dynastie, die in der Zeit von ungefähr 300 vor Christus bis 30 vor Christus im Alten Ägypten über einen erheblichen Einfluss verfügten. Aus dieser Zeit sind Aufzeichnungen überliefert, aus denen eindeutig hervorgeht, dass neben den staatlichen Gerichten auch Schiedsgerichte aktiv waren. Die Schiedsrichter wurden als Strategen bezeichnet und man geht davon aus, dass diese in vielen Belangen eine größere Bedeutung hatten als die staatlichen Richter.

Und auch im antiken Recht der Römer finden sich deutliche Hinweise auf eine ausgeprägte Schiedsgerichtsbarkeit. Hierbei ist nachgewiesen, dass Schiedssprüche bereits für vollstreckbar erklärt werden konnten.

Im englischen Recht verfügt die Schiedsgerichtsbarkeit ebenfalls über eine lange Tradition und war hier bereits vor der staatlichen Gerichtsbarkeit stark entwickelt und verbreitet. Erst im 17. Jahrhundert kam es hier zunehmend dazu, dass staatliche Gerichte die Aufgaben der Schiedsgerichte übernahmen. Im französischen Recht lassen sich Belege für eine ausgeprägte Schiedsgerichtsbarkeit bis in das 16. Jahrhundert ausfindig machen. Besonders deutlich wurde hier das Recht der Bürger auf den schiedsrichterlichen Weg zur Beilegung von Streitigkeiten in der Verfassung von 1791 verankert.

Auch ein Blick auf die deutsche Rechtsgeschichte zeigt frühe Hinweise auf Schiedsgerichte, die bis in das 17. Jahrhundert zurückreichen. So wurde zum Beispiel in Nürnberg im Jahre 1697 das Mercantil- und Bancogericht als Handelsgericht gegründet. In seiner Tätigkeit war das Schiedsgericht nicht nur für die Rechtsprechung in Nürnberg selbst zuständig. Die Schiedsrichter fertigten auch Gutachten für rechtliche Angelegenheiten mit auswärtigem Bezug an.

Schiedsgerichte als Vorläufer der Sozialgerichtsbarkeit

In Deutschland spielten Schiedsgerichte eine wichtige Rolle als Vorläufer innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit. Erst ab dem Jahr 1954 wurde innerhalb des Sozialgerichtsgesetzes geregelt, dass die Sozialgerichtsbarkeit durch unabhängige Verwaltungsgerichte ausgeübt wird, die von den Verwaltungsbehörden getrennt sein müssen. Die konkreten Rechtsgebiete, für die die Sozialgerichtsbarkeit nun einheitlich zuständig wurde, gingen zum größten Teil auf die Bismarcksche Sozialgesetzgebung zurück. Lediglich bei Streitigkeiten im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung stand der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Hinsichtlich der Unfallversicherung oder der Invalidenversicherung waren Schiedsgerichte für die Einwände von Versicherten gegen die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zuständig.

Man kann diese Schiedsgerichte daher durchaus als Vorläufer der heutigen Sozialgerichtsbarkeit betrachten. Ihre Besetzung sah neben einem Vorsitzenden, hierbei handelte es sich in der Regel um einen Landesbeamten, zwei gewählte Vertreter aus den Organen der Versicherungsträger vor. Zusätzlich wurden jeweils Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in die Schiedsgerichte entsandt, um der paritätischen Finanzierung der Versicherungen Rechnung zu tragen.

Schiedsgerichte als Instrumente zum Investitionsschutz

Heute spielen Schiedsgerichte im internationalen Bereich vor allem dann eine Rolle, wenn es um den Investitionsschutz geht. Die Grundlage bildet hierbei die Problematik, dass ausländische Investoren nur dann bereit sind, in einem bestimmten Gastland zu investieren, wenn ihre Engagements dort einen gewissen Schutz genießen. Ändern sich im Gastland zum Beispiel gesetzliche Rahmenbedingungen oder führen andere staatliche Einschränkungen dazu, dass es zu Maßnahmen kommt, die das Eigentum des Investors beeinträchtigen, dann wären die Option, staatliche Gerichte anzurufen, nur sehr eingeschränkt möglich. Und selbst für den Fall, dass ein staatliches Gericht ein entsprechendes Urteil fällen würde, so wäre doch sehr ungewiss, ob sich dieses letztlich auch vollstrecken ließe.

Anders sieht es bei einem Schiedsspruch aus. Da mittlerweile 156 Staaten die New York Convention von 1958 unterzeichnet haben und sich damit bereit erklären, ausländische Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken, haben diese eine sehr gute Aussicht darauf, tatsächlich umgesetzt zu werden. Aus diesem Grund werden zwischen Investoren und Gaststaaten häufig Schiedsvereinbarungen abgeschlossen. Im Falle von Streitigkeiten oder Konflikten steht dann der Weg zu einem Schiedsgericht offen. Angesichts dieser Absicherung erklären sich Investoren häufig bereit, sich auch in solchen Ländern zu engagieren, in denen Zweifel daran bestehen, ob die erforderliche Stabilität und Verlässlichkeit langfristig gewährleistet werden kann.

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