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Die Schiedsgerichtsbarkeit als Alternative zum ordentlichen Gericht

by Jan Dwornig
Schiedsgerichtsbarkeit Vergleich ordentliche Gerichtsbarkeit / Schiedsgerichtsverfahren / arbitration

Die Schiedsgerichtsbarkeit als Alternative zum ordentlichen Gericht

Im Geschäftsleben werden Tag für Tag Verträge geschlossen. Vor diesem Hintergrund kann es nicht verwundern, dass es von Zeit zu Zeit zu Unstimmigkeiten oder Konflikten in Bezug auf die getroffenen Vereinbarungen kommt. Entscheiden sich die betroffenen Parteien in einer solchen Situation dazu, ein ordentliches Gericht anzurufen, dann müssen sie feststellen, dass steigende Zivilprozesszahlen dazu führen, dass die Prozessdauer stark in die Länge gezogen wird. Wer Wert auf eine schnelle Entscheidung legt, um die eigentliche Arbeit rasch weiterführen zu können, der entdeckt in der Schiedsgerichtsbarkeit eine schnelle, einfache und günstige Alternative zum ordentlichen Gericht.

Als Voraussetzung gilt dabei allerdings, dass die Parteien bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbaren, dass sie sich im Falle eines Rechtsstreits an ein Schiedsgericht wenden wollen. Auf diese Weise lässt es sich ausschließen, dass sich eine Partei an ein ordentliches Gericht wendet und es in der Folge zu hohen Kosten, langwierigen Abläufen und langen Wartezeiten kommt.

Besonders interessant sind entsprechende Vereinbarungen immer dann, wenn es um Vertragsverhältnisse zwischen Parteien aus unterschiedlichen Ländern geht. Auf der Basis der New York Convention von 1958 lassen sich Urteile von Schiedsgerichten heute fast weltweit durchsetzen. 156 Vertragsstaaten haben die Vereinbarung bisher unterzeichnet und sich damit bereit erklärt, Schiedssprüche anzuerkennen und in ihren Ländern vollstrecken zu lassen.

Die Parteien innerhalb der ad-hoc-Schiesgerichtsbarkeit können sich ebenfalls auf eine bestimmte Schiedsgerichtsordnung verständigen, um nicht sämtliche Parameter selbst festlegen zu müssen. Den institutionellen Schiedsgerichten verfügen allerdings insgesamt oft über eine stärkere moralische Bindungswirkung als die ad-hoc-Verfahren und bieten den beteiligten Parteien in Bezug auf die Schiedsgerichtsordnung von vornherein ein hohes Maß an Planungssicherheit.

 Den vielen Vorteilen von Schiedsgerichten stehen nur wenige Nachteile gegenüber

Die Entscheidung für ein Schiedsgerichtsverfahren ist mit einer ganzen Reihe von Vorteilen für die beteiligten Parteien verbunden. Wesentlich ist hierbei sicherlich die Möglichkeit, Schiedsrichter mit einer besonderen Sachkunde in Bezug auf den konkreten Fall auswählen zu können. Ordentliche Gerichte bieten zwar ein hohes Maß an juristischem Sachverstand, können sich aber natürlich nicht in jedem Wirtschaftsbereich gleichermaßen gut auskennen. Weiterhin schätzen es Unternehmen, dass die Schiedsgerichtsverfahren vertraulich stattfinden und nicht in die Öffentlichkeit dringen. Auf diese Weise können Image-Verluste durch entsprechende Verfahren oder die Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen verhindert werden.

 Die allgemein kurze Verfahrensdauer sorgt dafür, dass die beteiligten Unternehmen arbeits- und entscheidungsfähig bleiben, ohne die oft extrem langen Warte- und Prozesszeiten der ordentlichen Gerichte in Kauf nehmen zu müssen. Hinzu kommt, dass Schiedsgerichtsverfahren in der Regel mit deutlich geringeren Kosten verbunden sind, als dies bei ordentlichen Verfahren vor staatlichen Gerichten der Fall ist. Die kompletten Verhandlungen finden in einer selbst festgelegten Atmosphäre statt. Dies sorgt nicht nur für eine kooperative Grundstimmung, sondern verhindert auch vermeidbare Schäden hinsichtlich der gesamten Geschäftsbeziehung.

 Über die internationale Anerkennung und Vollstreckbarkeit von Schiedsurteilen haben wir bereits gesprochen. Dieser Vorteil betrifft natürlich vor allem Verfahren zwischen Parteien aus verschiedenen Ländern. Diesen Vorteilen steht lediglich ein gewichtiger Nachteil gegenüber. Im Regelfall ist es ausgeschlossen, dass ein Schiedsspruch durch ein ordentliches Gericht nachgeprüft werden kann. Kommt es seitens des Schiedsgerichtes zu einem Fehler, so lässt sich dieser im Prinzip nicht mehr korrigieren. Die zahlreichen Möglichkeiten der Gestaltung des Verfahrens durch die beteiligten Parteien lässt es allerdings zu, dieses Risiko sehr gering zu halten.

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