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Die Vollstreckbarkeit von inländischen Schiedssprüchen

by Jan Dwornig
Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen / Schiedsgerichtsverfahren / arbitration

Die Vollstreckbarkeit von inländischen Schiedssprüchen

Ein großer Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit besteht in der vergleichsweise problemlosen Vollstreckbarkeit der Schiedssprüche. Diese bedingt allerdings eine Vollstreckbarerklärung durch ein ordentliches Gericht. Was in diesem Zusammenhang beachtet und berücksichtigt werden muss, erfahren Sie im folgenden Artikel, der sich mit der Vollstreckbarkeit von inländischen Schiedssprüchen beschäftigt.

Inländische Schiedssprüche verfügen vor dem Hintergrund von § 1055 ZPO über Wirkungen, die grundsätzlich denen von rechtskräftigen Urteilen entsprechen. Allerdings fehlt ihnen zunächst noch die Vollstreckbarkeit. Diese erhalten die Schiedssprüche erst durch eine gerichtliche Vollstreckbarerklärung. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schiedsspruch einer Partei bestimmte Leistungen zuspricht oder ob es um feststellende, abweisende oder gestaltende Schiedssprüche geht. Lediglich Schiedssprüche, die einen Rechtsstreit nicht mit endgültiger Wirkung erledigen, können nicht vollstreckbar erklärt werden. Dies ist unter anderem der Fall bei Vorbehaltsschiedssprüchen oder Zwischenschiedssprüchen.

In den folgenden Abschnitten informieren wir zunächst über die Erfordernisse der Vollstreckbarerklärung und beschäftigen uns dann mit dem konkreten Verfahrensablauf. Am Ende des Beitrags finden Sie zusätzlich Informationen zu den Themen Rechtsbehelfe und Sicherungsvollstreckung.

Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung

Um einen inländischen Schiedsspruch vollstrecken zu können, ist eine gerichtliche Vollstreckbarerklärung erforderlich, für deren Erteilung allerdings eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierbei gilt zunächst, dass überhaupt ein wirksamer Schiedsspruch vorliegen muss, der den förmlichen Anforderungen des § 1054 ZPO erfüllen. Hierzu zählt unter anderem, dass der Schiedsspruch in schriftlicher Form vorliegt, dass er datiert und von dem oder den Schiedsrichtern unterschrieben ist, dass er begründet wurde und dass gegenüber den Parteien eine Mitteilung stattgefunden hat. Handelt es sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, dann entfällt die Notwendigkeit der Begründung. Erfolgt aufgrund der Tatsache, dass die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, eine Zurückweisung des Antrages auf Vollstreckbarkeitserklärung durch das Gericht, dann hat das Schiedsgericht die Möglichkeit und die Pflicht, entsprechend nachzubessern. Außerdem gilt: Wenn das Schiedsgericht lediglich festgestellt hat, dass es nicht zuständig ist oder keine Entscheidung fällen kann, dann kann keine Vollstreckbarkeitserklärung beantragt oder erteilt werden.

Weiterhin muss es sich um einen inländischen Schiedsspruch handeln. Teilweise ist die Feststellung der Nationalität des Schiedsspruchs nicht ganz einfach. Allerdings wird innerhalb § 1025 ZPO eindeutig geklärt, dass im Falle von Unklarheiten über die Nationalität immer der Sitz des Schiedsgerichts entscheidend ist. Somit handelt es sich bei jedem Schiedsspruch, der von einem Schiedsgericht mit Sitz in Deutschland erlassen wird, um einen deutschen Schiedsspruch, selbst wenn hierbei nicht deutsches Schiedsverfahrensrecht angewendet worden ist. Umgekehrt ist ein Schiedsspruch auch dann ausländisch, wenn er unter deutschem Schiedsverfahrensrecht aber von einem Schiedsgericht mit ausländischem Sitz erlassen wurde. Einzige Ausnahme bilden hierbei Fälle, in denen zwar ein ausländischer Schiedsort ausgewählt wurde, alle Verhandlungen, Besprechungen, Beweisaufnahmen oder Sitzungen aber in Deutschland stattfinden und sich auch keine inhaltlichen Bezüge zwischen dem Rechtsstreit und dem ausländischen Schiedsort ergeben. In diesem Fall ist von einem deutschen Schiedsspruch auszugehen.

Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung

Im Rahmen des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung bildet das Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses eine grundsätzliche Voraussetzung. Dabei ist es übrigens unerheblich, ob der betreffende Schiedsspruch überhaupt einen vollstreckbaren Inhalt hat. Die Vollstreckbarerklärung kann ebenso für Schiedssprüche, die die Schiedsklage abweisen, für feststellende oder für gestaltende Schiedssprüche beantragt und erteilt werden. In diesem Fall dient die Vollstreckbarerklärung dem Zweck, den Schiedsspruch vor der Durchsetzung von Aufhebungsgründen zu schützen.

Um das Verfahren der Vollstreckbarerklärung einzuleiten, muss die zumindest teilweise siegreiche Partei einen entsprechenden ntrag zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts einreichen. Dieser Antrag ist nicht an eine Frist gebunden. Zuständig ist das innerhalb der Schiedsvereinbarung bezeichnete Oberlandesgericht. Fehlt innerhalb der Schiedsvereinbarung eine entsprechende Festlegung, dann ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort des Schiedsverfahrens liegt.

Schiedskläger mit einem gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums haben bei Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Prozesskostensicherheit zu leisten, deren Höhe und Fristen in den §§ 110 ff. ZPO geregelt sind.

In Bezug auf eine mögliche Aufrechnung im Rahmen von Verfahren der Vollstreckbarerklärung gilt, dass eine Aufrechnung nur unter wenigen Voraussetzungen möglich ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Gegenansprüche auf Gründen beruhen, die erst entstanden sind, nachdem sie im Schiedsverfahren schon nicht mehr geltend gemacht werden konnten. Darüber hinaus ist eine Aufrechnung möglich, wenn sie im Rahmen des Schiedsverfahrens nicht geltend gemacht werden konnten. Gründe hierfür könnten darin bestehen, dass die Gegenforderungen nicht derselben Schiedsvereinbarung unterlagen oder dass die vom Schiedsgericht nicht zur Aufrechnung zugelassen wurden.

Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen, solange keine Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Ist dies der Fall, so muss der Antragsgegner vom Gericht gehört werden. Die Vollstreckbarerklärung kann auch gegen andere als die Schiedsparteien erlassen werden. Vor der endgültigen Entscheidung hat das Gericht die Möglichkeit, vorläufig sichernde Maßnahmen zuzulassen, ohne dass hierzu eine Anhörung des Antragsgegners erfolgen muss.

Innerhalb des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung ist eine sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs nicht zulässig. Das Gericht ist lediglich dazu berechtigt, die formellen und materiellen Erfordernisse zu überprüfen. Einwände können lediglich dann von Parteien geltend gemacht werden, wenn die Gründe hierfür erst entstanden sind, nachdem sie vor dem Schiedsgericht schon nicht mehr geltend gemacht werden konnten. Die Entscheidung des Gerichtes erfolgt per Beschluss. Dieser ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Rechtsbehelfe und Sicherheitsvollstreckung

Unabhängig davon, ob ein Beschluss in Sachen Vollstreckbarerklärung stattgebend oder zurückweisend ausfällt, findet die Rechtsbeschwerde immer zum BGH statt. Dies erfolgt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass gegen die Entscheidung, wenn sie durch Endurteil ergangen wäre, Revision möglich wäre. Die Überprüfung vor dem Bundesgerichtshof findet grundsätzlich nur in Bezug auf Rechtsverletzungen statt.

Der Gläubiger eines Schiedsspruchs kann vor dem endgültigen Beschluss im Rahmen eines Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung beantragen, dass seine Ansprüche für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Die Anordnung einer solchen Sicherheitsvollstreckung liegt dabei im Ermessen des Gerichts und kann ohne die Anhörung des Gegners durch den Vorsitzenden des Senats erfolgen. Hierbei ist allerdings geboten, dass sorgfältig beurteilt wird, ob die Erfolgsaussichten der Partei eine Sicherheitsvollstreckung rechtfertigen, welche konkreten Folgen diese für den Spruchschuldner hätten und ob die Gefahr besteht, dass sich der Spruchschuldner ohne eine Sicherheitsvollstreckung der Zwangsvollstreckung entziehen könnte. Der Spruchschuldner hat die Möglichkeit, eine Sicherheitsvollstreckung durch eine eigene Sicherheitsleistung abzuwenden.

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