Relevante Normen:
§ 37 DIS-SchO
§ 1058 ZPO
§ 286 Absatz 1 BGB
§ 288 Absatz 1 BGB
§ 352 HGB
Leitsatz:
1. Ein Schiedsgericht ist nur in solchen Fällen zu einer amtswegigen Berichtigung eines Schiedsspruchs nach §§37.4 i.V.m. § 37.1 DIS-SchO berechtigt, die im Bereich des Zivilrechts als Erklärungsirrtümer im Sinne von § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB anzusehen sind.
2. Die Auslegung eines Schiedsspruchs nach § 37.4 DIS-SchO ist auf Antrag einer der Parteien nur innerhalb der in § 37.2 DIS-SchO festgelegten 30-Tages-Frist zulässig.
Tatbestand:
1. Das Schiedsgericht, bestehend aus …, … und … als Vorsitzendem, hat in seinem Endschiedsspruch vom 18. Januar 2008 der Klägerin auch den von ihr geltend gemachten Zinsanspruch im Wesentlichen zugesprochen. 2. Das Schiedsgericht hat in diesem Schiedsspruch entschieden, dass der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch seit dem 21. Februar 2006 aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB folgt. Da auf den Herausgabeanspruch aus § 667 BGB, auf den das Schiedsgericht seine Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch gestützt hat, als gesetzliche Rechtsfolge eines Geschäftsbesorgungsvertrages § 288 Abs. 2 BGB keine Anwendung findet und auch aus § 352 HGB kein höherer Zinssatz folgt, hat das Schiedsgericht in seiner Entscheidung über den Zinsanspruch in Ziff. 146 des Schiedsspruchs ausgeführt, dass „es … daher bei dem gesetzlichen Regelzinssatz von 5% über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB [bleibt]”. In Ziffer 1 des Tenors des Schiedsspruchs wurde die Beklagte daher verurteilt, „an die Klägerin EUR … nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2006 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher eventueller Ansprüche der Klägerin gegen die nachstehend aufgelisteten …-Gesellschaften…”. 3. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26. März 2008 eine Berichtigung des Schiedsspruchs nach § 37.4 DIS-Schiedsgerichtsordnung (DIS-SchO) dahingehend angeregt, dass Ziffer 1 des Tenors des Schiedsspruchs vom 18. Januar 2008 wie folgt berichtigt wird: „…nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz…” 4. Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Berichtigung des Schiedsspruchs für das Schiedsgericht auch noch nach Ablauf der 30tägigen Frist aus § 37.2 DIS-SchO möglich sei. Die Berichtigung des Schiedsspruchs sei auch geboten, da hierdurch ein ansonsten erforderliches Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vermieden werden könne. 5. Zur Begründung ihrer Anregung hat die Klägerin ausgeführt, dass die Beklagte mit Schreiben ihrer Rechtsabteilung vom 7. März 208 DIS-Schiedsverfahren: Berichtigung und Auslegung eines Schiedsspruchs nach der DIS-SchO(SchiedsVZ 2008, 207) 2008 der Klägerin gegenüber den Standpunkt vertreten hat, sie verstehe den Schiedsspruch hinsichtlich der titulierten Verzugszinsen so, dass der Basiszinssatz nicht jeweils um 5%-Punkte, sondern nur um einen Anteil von 5% des Basiszinssatzes zu erhöhen sei. Mit dieser abwegigen Rechtsansicht negiere die Beklagte bewusst die Ausführungen des Schiedsgerichts in der Begründung des Schiedsspruchs unter Ziff. 144ff (s.o. Ziff. 2), zumal sie selbst in ihrer Klageerwiderung vom 7. März 2007 (dort Ziff. 3.1a.E, S. 42) auf die Geltung von § 288 Abs. 1 BGB hingewiesen hat. 6. Die Klägerin weist weiter darauf hin, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wie auch in der anerkannten Kommentarliteratur häufig ein Zinssatz von „x% über dem Basiszinssatz” mit „x Prozentpunkten über dem Basiszinssatz” gleichgesetzt wird. Daher sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung und der juristischen Literatur ein Antrag oder ein Urteilstenor mit der Formulierung „5 Prozent über dem Basiszinssatz” auch stets so auszulegen, dass die Formulierung aus § 288 Abs. 1 BGB mit „5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz” gemeint sei. 7. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass sowohl aus prozessualen als auch aus materiellen Gründen eine Berichtigung des Schiedsspruchs gemäßiVbm §§ 37.4 § 37.1 DIS-SchO ausgeschlossen und der Anregung der Klägerin daher nicht zu entsprechen sei. 8. Die Beklagte ist der Ansicht, dass auch eine Berichtigung des Schiedsspruchs von Amts wegen der 30-Tages-Frist des § 37.2 DIS-SchO unterliege. Diese Frist sei abgelaufen. 9. Davon abgesehen, handele es sich bei der Anregung der Klägerin nicht um eine der Berichtigung zugängliche Fallgestaltung, sondern um einen klassischen Fall der gemäß § 37.2 DIS-SchO verfristeten Auslegung im Sinne von § 37.1 Alt. 2 DIS-SchO. Dass es sich nicht um eine Berichtigung, sondern allenfalls um eine Auslegung handele, folge daraus, dass die Klägerin nicht die Korrektur von Schreib- oder ähnlichen Fehlern anrege, sondern es ihr darum gehe, einem im Schiedsspruch verwendeten Begriff („Prozent”) eine andere Bedeutung beizumessen. Schließlich sei im Schriftsatz der Klägerin vom 26. März 2008 mehrfach von der „Auslegung” des Schiedsspruchs die Rede. 10. Auch in der Sache sei die Anregung der Klägerin unbegründet. Der Schiedsspruch könne nämlich nur so ausgelegt werden, dass die Schiedsbeklagte Zinsen in Höhe von 5%, nicht jedoch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz schulde. Hierfür spreche neben dem eindeutigen Wortlaut des Schiedsspruchs auch die Tatsache, dass die Klägerin in der Schiedsklage selbst nur Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, nicht jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beantragt hat. Auch die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Gründe:
11. Der Anregung der Klägerin, den Schiedsspruch vom 18. Januar 2008 zu berichtigen, wird nicht entsprochen. Ziff. 1 des Tenors des Schiedsspruchs ist nicht unrichtig. Auch eine Auslegung durch das Schiedsgericht kommt nicht in Betracht. 12. Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht zwar nach § 37.4 DIS-SchO und dem gleich lautenden § 1058 Abs. 4 ZPO von Amts wegen vornehmen. Es ist aber umstritten, ob die in § 37.2 DIS-SchO genannte 30-Tages-Frist bzw. die in § 1058 Abs. 2 ZPO normierte Monatsfrist als Ausdruck eines allgemeinen, in Artikel 33 Abs. 2 des UNCITRAL Modellgesetzes über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens auch der Befugnis des Schiedsgerichts zur amtswegigen Berichtigung des Schiedsspruchs zeitliche Grenzen setzt (in diesem Sinn MünchKommZPO-Münch, 2. Aufl. 2001, § 1058, Rdnr. 4, a.A. Stein/Jonas-Schlosser, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 1058, Rdnr. 7). 13. Letztlich muss das Schiedsgericht diese Streitfrage nicht entscheiden. Es besteht nämlich kein Anlass für eine amtswegige Berichtigung des Schiedsspruchs. Ziff. 1 des Schiedsspruchs vom 18. Januar 2008 enthält keinen „Rechen-, Schreib-, Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art”, der allein das Schiedsgericht nach § 37.4 iVbm. § 37.1 DIS-SchO zu einer amtswegigen Berichtigung berechtigen würde. Wie sich aus den genannten Beispielen ergibt, berechtigen nur solche Fälle das Schiedsgericht zu einer amtswegigen Berichtigung, die im Bereich des Zivilrechts als Erklärungsirrtümer im Sinne von § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB anzusehen sind. Voraussetzung ist also, dass das Schiedsgericht eine Erklärung des Inhalts, wie sie im Zinsausspruch in Ziff. 1 des Schiedsspruchs enthalten ist, nicht abgeben wollte. Dies ist aber hier nicht der Fall. 14. Wie sich aus dem Zusammenhang mit der Begründung des Zinsanspruchs (Ziff. 146a.E.) und insbesondere aus dem in dieser Begründung in Bezug genommen § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB eindeutig ergibt, ist die Höhe des ausgeurteilten Zinsanspruchs 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. 15. In der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis wird häufig statt „Prozentpunkte” der Begriff „Prozent” verwendet, ohne dass damit insoweit unterschiedliche Bedeutungsinhalte verbunden werden. Gerade aus diesem Grund ist nach allgemeiner Meinung der Begriff „5 Prozent” im Sinne von „5 Prozentpunkten” zu verstehen. Dies gilt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur für einen Vergleichsvertrag (OLG Hamm, NJW 2005, 2238; Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 288, Rdnr. 7; Weidlich, DNotZ 2004, 820), sondern auch für einen entsprechenden Klageantrag (Prütting/Wegen/Weinreich-Schmidt-Kessel/Telkamp, BGB, 2. Aufl. 2007, § 258, Rdnr. 3) und damit auch für einen Urteilstenor wie den in Ziff. 1 des Tenors des Schiedsspruchs vom 18. Januar 2008. Aus diesem Grund ist auch die von der Beklagten vertretene Ansicht, das Schiedsgericht habe überhaupt nicht Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten zusprechen können, weil es damit über den Antrag der Klägerin hinausgegangen wäre, abwegig. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte selbst in ihrer Klageantwort vom 7. März 2007 (…) geltend gemacht hat, die Klägerin könne „allenfalls einen Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen”, den Antrag der Klägerin also selbst im hier dargelegten und vom Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch gemeinten Sinn verstanden hat. 16. Zu einer Auslegung von Ziff. 1 des Tenors des Schiedsspruchs, von der auch die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. März trotz der darin enthaltenen Anregung einer Berichtigung auszugehen scheint, ist das Schiedsgericht nach dem eindeutigen, auf die Berichtigung beschränkten Wortlaut von § 37.4 DIS-SchO von Amts wegen nicht berechtigt. Die Auslegung ist vielmehr nur auf Antrag einer der Parteien zulässig, der aber an die in § 37.2 DIS-SchO festgelegte 30-Tages-Frist gebunden ist. Diese Frist begann mit Empfang des Schiedsspruchs durch die Parteien, also ausweislich des Schreibens der DIS an das Schiedsgericht vom 22. Januar 2008 am 21. Januar 2008. Die Frist ist daher am 26. März 2008 abgelaufen. 17. Das Schiedsgericht ist an diese zeitliche Grenze ebenso wie an den insoweit eindeutigen Wortlaut des § 37 DIS-SchO gebunden. Dies gilt auch deshalb, weil das Schiedsgericht bei Überschreiten der durch den Wortlaut gesetzten Grenzen die Gefahr eines aufhebbaren Schiedsspruchs heraufbeschwören würde (siehe zu dieser Gefahr im Kontext des weitgehend wortgleichen § 1058 ZPO Stein/Jonas-Schlosser, aaO, Rdnr. 9 a.E). 18. Abgesehen von diesen prozessualen Schranken sieht das Schiedsgericht angesichts des eindeutigen Sinns des in Ziff. 1 des Tenors des Schiedsspruchs enthaltenen Zinsausspruchs (s.o. Ziff. 14f) auch keinerlei Anlass für eine Auslegung. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, NJW 2005, 2238, 2239) ist das Schiedsgericht der Auffassung, dass „eine andere Auslegung im Hinblick auf den gesetzlichen Zinssatz…grundsätzlich nicht ernsthaft in Frage kommen kann”. DAS SCHIEDSGERICHT ENTSCHEIDET DAHER IM WEGE DES BERICHTIGUNGSSCHIEDSSPRUCHS NACH § 37.4 DIS-SCHIEDSGERICHTSORDNUNG: Der Anregung der Klägerin, dass Ziffer 1 des Schiedsspruchs vom 18. Januar 2008 wie folgt berichtigt wird: „…nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz…”, wird nicht entsprochen.