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DIS, Zwischenschiedsspruch v. 25.1.2005, DIS-SV-438/04 | Schiedsverfahren: Schiedsvereinbarung Rahmenvertrag

by Jan Dwornig
Schiedsspruch v. 25.1.2005, DIS-SV-438/04

Zwischenschiedsspruch eines Verfahrens der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit vom 25. Januar 2005, DIS-SV-438/04

Relevante Normen:

§ 1040 Abs. ZPO
§ 1040 Absatz 1 ZPO
§ 1040 Absatz 3 ZPO
§ 1029 Abs. ZPO
§ 1029 Absatz 1 ZPO
§ 24.1   DIS-SchiedsGO

Leitsatz:

Schiedsvereinbarung in einem als Rahmenvertrag abgeschlossenen Vertriebsvertrag gilt auch für die späteren in Durchführung dieses Vertrages erfolgten Einzellieferungen.

Gründe:

I. Die Klägerin mit Sitz in … Polen, stellt Haushaltsgeräte her, in erster Linie Küchenherde, und vertreibt sie. Sie ist eine Beteiligungsgesellschaft der X, die Waschmaschinen und Wäschetrockner, Küchenherde, Kühlschränke, Geschirrspülmaschinen, Komfortprodukte wie Klimaanlagen und Heizungen, Küchenmöbel sowie kleinere elektrische Haushaltsgeräte herstellt und vertreibt. X ist Marktführer in Spanien und exportiert in über 50 Länder. Die Beklagte mit Sitz in …, Slowakei, stellt Heizungsgeräte und nicht elektrische Küchenherde her und widmet sich außerdem dem Vertrieb von gasbetriebenen Geräten in der Tschechischen Republik, der Slowakei, Polen sowie Rumänien. Die Klägerin als Verkäufer schloss mit der Beklagten als Käufer am 25. 3. 1997 den Vertrag Nr. … in polnischer Sprache (Anlage 4). Mit diesem Vertrag räumte die Klägerin der Beklagten ein ausschließliches Vertriebsrecht für von ihr hergestellte Küchenherde in der Slowakei sowie der Tschechischen Republik ein. Der Vertrieb erfolgte unter der Marke „Y” der Beklagten. In der von der Klägerin außer der polnischen Fassung dieses Vertrages überreichten Übersetzung in die deutsche Sprache (Anlage 4) wird in § 1 der Vertragsgegenstand genannt. Danach bilden die vom Verkäufer in Zusammenarbeit mit dem Käufer hergestellten Kochherde, deren Typenbezeichnungen im Einzelnen aufgeführt werden, und die Ersatzteile den Vertragsgegenstand. In dieser Vorschrift ist auch geregelt, dass die Produkte, die den Vertragsgegenstand bilden, vom Verkäufer an den Käufer unter der Handelsmarke „Y” verkauft werden. In § 2.1 des Vertrages werden die Einzelpreise der einzelnen Kochherde in Deutscher Mark für den Lieferungszeitraum 1. 1. bis 31. 12. 1997 angegeben. Nach Ziffer 3 beträgt der jährliche Vertragswert 2878960,00 DM, und in Ziffer 7 heißt es, dass für jedes kommende Kalenderjahr die Preise in Form eines Nachtrages, spätestens bis zum 10. Dezember des laufenden Jahres bestimmt werden. In § 3 ist der Verlauf der Lieferung von einzelnen Kochherden bestimmt, und zwar ist die Anzahl der vom Käufer beim Verkäufer im Jahre 1997 zu kaufenden Kochherde nach den einzelnen Typen festgelegt worden. § 4 regelt die Vorgehensweise bei der Bestellung, und zwar wird dort u.a. bestimmt, dass der Käufer die Kochherde per Fernschreiben bis zum 15. Tag jeden Monats für den folgenden Monat unter Angabe des Kochherdtyps, der Anzahl der Kochherde und des Liefertermins bestellt und der Verkäufer dem Käufer innerhalb einer Woche ab Bestelldatum in Form eines Faxschreibens seine Liefermöglichkeiten bestätigt. Ferner ist in dieser Vorschrift geregelt, welche Dokumente der Verkäufer dem Käufer bei jeder Lieferung ausstellt. § 5 regelt die Exklusivität. In Ziffer 4 ist vorgesehen, dass der Verkäufer das Exklusivrecht mit sofortiger Wirkung u.a. dann annullieren kann, wenn der Käufer seinem im Vertrag bestimmten Einkaufsvolumen nicht nachkommt – 25% der jährlichen Bestellung -. In Ziffer 7 heißt es, dass der Käufer während der Gültigkeitsdauer des Vertrages keine anderen Kochherde als die vom Verkäufer gelieferten verkaufen wird und bei Verstoß hiergegen einer Vertragsstrafe unterliegt. In § 6 werden die Zahlungsbedingungen bestimmt, in § 7 die Verpackung der zu liefernden Kochherde und in § 8 die Abnahme, Kontrolle durch den Käufer, Servicedienstleistungen, Reparatur, Austausch von fehlerhaften Ersatzteilen etc. Nach § 10 wird der Vertrag für unbestimmte Zeit geschlossen. § 12 Abs. 1 des Vertrages lautet in der polnischen Fassung: „1. Ewentualne spory dotyczace niniejszego kontraktu strony poddaja rozstrzygnieciu przez: DEUTSCHE INSTITUTION FÜR SCHIEDSGERICHTSWESEN (DIS) … wedlug prawa niemieckiego i regulaminu tego sadu.” und in der mit der Schiedsklage eingereichten deutschen Übersetzung: „1. Eventuell aus diesem Vertrag anfallenden Streitigkeiten werden von: Deutsche Institution für Schiedsgerichtswesen (DIS) … laut dem deutschen Recht und laut der Ordnung dieses Gerichts entschieden.” Zu diesem Vertrag wurden mehrere Nachträge, u.a. über Preise und Anzahl der zu liefernden Kochherdtypen, aber auch über die Folgen der Nichtzahlung seitens der Beklagten und der Zahlungsabsicherung gegenüber der Klägerin zwischen den Parteien vereinbart: Nachtrag Nr. 1 vom 31. 7. 1998, Nachtrag Nr. 2 vom 16. 2. 1999, Nachtrag Nr. 3 vom 17. 4. 2000, Nachtrag Nr. 4 vom 12. 6. 2000, Nachtrag Nr. 5 vom 28. 11. 2000, Nachtrag Nr. 6 vom 1. 12. 2000 und Nachtrag Nr. 7 vom 26. 3. 2001. Mit Schreiben vom 12. 12. 2003 kündigte die Klägerin fristlos das in § 5 des Vertrages vom 25. 3. 1997 der Beklagten eingeräumte ausschließliche Vertriebsrecht für den Verkauf von Kochherden wegen eines Zahlungsrückstandes per 12. 12. 2003 in Höhe von € 778235,99. Mit Schreiben vom 3. 3. 2004 kündigte die Beklagte den Vertrag vom 25. 3. 1997 fristlos unter Hinweis auf einen schwerwiegenden Konstruktionsfehler der Kochherde (Anlage 98). Die Klägerin nimmt die Beklagte mit ihrer Schiedsklage vom 7. 7. 2004, der Beklagten laut Mitteilung der DIS vom 20. 7. 2004 am 19. 7. 2004 zugestellt, auf Zahlung von im Rahmen des Vertrages Anlage 4 gelieferten, aber nicht bezahlten Küchenherden in Höhe von € 778235,99 nebst im Einzelnen bezeichneten Zinsen in Anspruch. Es folgt Seite 167 zurück zu Seite 166 vorwärts zu Seite 168 Sie befinden sich im Beitrag: DIS-Schiedsgericht: Zur Reichweite einer Schiedsvereinbarung in einem Rahmenvertrag(SchiedsVZ 2005, 166) Die Klägerin überreicht zum Nachweis dieses Debitsaldos Auszüge aus ihrer Buchhaltung (Anlagen 14-15), ferner ihre nach ihrer Behauptung noch offen stehenden Rechnungen aus 2003 nebst sonstigen Exportdokumenten (Anlagen 16-89). Die Frachtpapiere (jeweils erstes Blatt der Anl. 24-42) enthalten in den Spalten 2) und 14) sämtlich die Nummer des Vertrages vom 25. 3. 1997. Die Klägerin hält das Schiedsgericht auf Grund der Schiedsvereinbarung in § 12 dieses Vertrages zur Entscheidung über die geltend gemachten offenen Kaufpreisansprüche für zuständig. Die Beklagte bringt in ihrer Klagerwiderung gemäß Schriftsatz vom 12. 11. 2004 die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vor. Sie hält das Schiedsgericht für die Entscheidung über die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht für zuständig und macht geltend: Eine Schiedsvereinbarung mit der Bezugnahme auf Streitigkeiten aus einem abgeschlossenen Vertrag umfasse jedenfalls nicht Streitigkeiten über Ansprüche, die aus anderen, rechtlich selbständigen Verträgen zwischen den Parteien folgten. Die von der Klägerin nachträglich eingereichte Übersetzung des polnischen Wortes „dotyczace” in die deutsche Sprache mit „bezüglich” sei falsch. Richtig sei allenfalls die wörtliche Übersetzung „betreffend” diesen Vertrag, die mit „aus” diesem Vertrag gleichzusetzen sei. Die Ansprüche, die die Klägerin in diesem Schiedsverfahren verfolge, fänden ihre Grundlage gerade nicht mehr in dem Ausgangsvertrag mit einer Schiedsabrede, sondern in einem anderen, rechtlich selbstständigen Vertragsverhältnis. Ein lediglich wirtschaftlicher oder rechtlicher Zusammenhang zum Ausgangsvertrag sei nicht ausreichend. Die Auffassung, dass eine in einem Rahmenvertrag enthaltene Schiedsklausel auch für Einzellieferungen aus einer in ihm geregelten Bezugsverpflichtung Geltung beanspruchen könne, überzeuge, so meint die Beklagte, insbesondere nicht bei Verträgen zwischen Parteien mit Sitz in unterschiedlichen Staaten, und macht dazu Rechtsausführungen. Die Beklagte meint, aus den Regelungen des Vertrages, insbesondere § 4.1., folge, dass rechtlich selbstständige Kaufverträge abzuschließen gewesen seien. Nach Auffassung der Beklagten ergibt sich für sie aus dem Vertrag keine Bezugsverpflichtung. Es sei auch wirtschaftlich nicht vernünftig, die Schiedsklausel in dem Vertrag vom 25. 3. 1997 auf diesen Streit der Parteien zu beziehen. Das Gegenteil sei der Fall. Zwar mache es bei grundlegenden Fragen aus dem Vertriebsvertrag vom 25. 3. 1997, wie beispielsweise bei der Frage der eingeräumten Exklusivbetriebsrechte oder der Kündigung dieses Vertrages, durchaus Sinn, entstehende Streitigkeiten durch ein ausländisches Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Soweit es hingegen um Sachmängel an Gegenständen gehe, die auf selbstständigen – zwischen den Parteien massenhaft abgeschlossenen – Kaufverträgen beruhten, welche lediglich im mittelbaren Zusammenhang mit dem Vertrag vom 25. 3. 1997 ständen, sei die von der Klägerin gewünschte Vernünftigkeit nicht mehr zu erkennen. Vielmehr sei es wesentlich sinnvoller, dass gerade bei Sachmängeln die örtlich zuständigen Gerichte infolge der zweifellos gegebenen Sachnähe entschieden. Die Beklagte bestreitet, dass die Parteien sich im Rahmen einer nachträglichen Ergänzung des Vertriebsvertrages vom 25. 3. 1997 über die Preise für die Jahre 2002 und 2003 geeinigt hätten. Einen entsprechenden Nachtrag könne die Klägerin nicht vorlegen. Bei den mit den Anlagen 93-95 eingereichten Schriftstücken handele es sich offensichtlich um einseitige Preisinformationen der Klägerin. Falsch sei auch die Behauptung der Klägerin, die Parteien hätten nach dem Jahre 2001 verbindliche Abnahmemengen vereinbart. Bei den von der Klägerin vorgelegten Anlagen 96 und 97 handele es sich allenfalls um ihre, der Beklagten, einseitige Bedarfsprognosen. Die Beklagte hält darüber hinaus die Schiedsklage für unbegründet. Sie beanstandet die mangelnde Konkretisierung der geltend gemachten Ansprüche und macht geltend, sie habe ihre Zahlungen wegen Mängel der gelieferten Herde ausgesetzt und mit den Ansprüchen wegen der Schäden, die ihr durch die mangelhaften Lieferungen entstanden seien, gegen die Zahlungsansprüche der Klägerin aufgerechnet. Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die von der Beklagten vorgebrachte Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Das Schiedsgericht hat am 28. 10. 2004 nach Anhörung der Parteien Frankfurt am Main als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens und Deutsch als die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwendende Sprache bestimmt. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst eingereichten Anlagen Bezug genommen. II. Die Beklagte hat zwar die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nach dem von den Parteien in der Schiedsklausel gemäß § 12.1 des Vertrages vom 25. 3. 1997 (Anlage 4) als maßgebend vereinbarten deutschen Recht rechtzeitig in ihrer Klagerwiderung vorgebracht (§ 24.1 Schiedsgerichtsordnung der DIS, § ZPO § 1040 Abs. ZPO § 1040 Absatz 2 S. 1 ZPO), die Rüge ist indes nicht begründet. Dieses Schiedsgericht ist zur Entscheidung über die von der Klägerin mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche zuständig. Darüber darf – und hat das Schiedsgericht in der Regel – durch Zwischenentscheid zu befinden (§ 24.1 Schiedsgerichtsordnung der DIS, § ZPO § 1040 Abs. ZPO § 1040 Absatz 1, Abs. ZPO § 1040 Absatz 3, S. 1 ZPO). Unter einer Schiedsvereinbarung versteht das Gesetz eine Abrede, nach der die Parteien alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein staatliches Gericht entziehen und einem privaten Schiedsgericht unterwerfen (§ ZPO § 1029 Abs. ZPO § 1029 Absatz 1 ZPO). Danach muss zumindest gegenständlich bestimmbar sein, worauf sich die konkrete Schiedsvereinbarung und damit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bezieht (Zöller-Geimer, Zivilprozessordnung, 25. Aufl., 2005, § 1029 Rdnr. 26; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., 2003, § 1029 Rdnr. 5; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, Bd. 9, 22. Aufl., 2002, § 1029 Rdnr. 11). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die von den Parteien in § 12 Abs. 1 des Vertrages vom 25. 3. 1997 (Anlage 4) getroffene Schiedsvereinbarung erfasst die von der Klägerin geltend gemachten offenen Kaufpreisansprüche für im Jahre 2003 an die Beklagte gelieferte Küchenherde. Das ergibt sich durch Auslegung der Schiedsvereinbarung der Parteien. Unabhängig davon, ob man nun die Schiedsvereinbarung als materiell-rechtlichen Vertrag über prozessuale Beziehungen oder als Prozessvertrag dogmatisch einordnet (vgl. dazu Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 15, 16), sind die für die Interpretation materiellrechtlicher Verträge geltenden Grundsätze maßgebend (Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O., Rdnr. 18; Albers, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 61. Aufl., 2003, § 1029 Rdnr. 10 m.w. Nachw.). Nach allgemein gängiger nationaler wie internationaler Praxis sind Schiedsvereinbarungen weit auszulegen. Maßstab sind dabei Sinn und Zweck der Schiedsvereinbarung (SchiedsVZ 2005, 166) Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 2. Aufl., 2002, Kap. 5, Rdnr. 337; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 67, 68; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Rdnr. 6; Albers, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Rdnr. 12; Weigand-Wagner, Practioner’s Handbook on International Arbitration, 2002, Part 4, Germany, S. 705, Rdnr. 66; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., S. 24). Eine weite Auslegung entspricht regelmäßig der Intention der Parteien, die sich, sofern sie eine Schiedsvereinbarung getroffen haben, berechtigterweise darauf verlassen, dass alle aus dem betreffenden Rechtsverhältnis folgenden Streitigkeiten der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind und die für diese Entscheidung im Allgemeinen wohlerwogene Gründe gehabt haben (Lachmann, a.a.O.). Die Schiedsklausel in einem Rahmenvertrag gilt danach in aller Regel auch für Einzellieferungen aus einer von ihm gedeckten Bezugsverpflichtung (Schlosser, a.a.O., Rdnr. 20; vgl. ferner Albers, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O, Rdnr. 12; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 70). Berücksichtigt man diese allseits anerkannten und praktizierten Auslegungsgrundsätze, so folgt daraus die bereits bezeichnete Erfassung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche durch die von den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung. Dabei braucht nicht vertieft zu werden, ob nun die korrekte wörtliche Übersetzung des polnischen Wortes „dotyczace” im Deutschen „aus”, „bezüglich” oder „betreffend” heißt (im letzteren Sinn Langenscheidt, Universal-Wörterbuch Polnisch, 2002, S. 32). Das Ergebnis der Auslegung ist in allen Fällen gleich. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 5. 12. 1963 (LM Nr. 20 zu § ZPO § 1025 ZPO) mit einer ähnlichen Auslegungsproblematik zu befassen, ob nämlich unter eine Schiedsklausel in einem Lizenzvertrag, nach der „Streitigkeiten, die sich evtl. aus diesem Vertrag ergeben”, vor ein Schiedsgericht zu bringen sind, auch Streitigkeiten um die Bezahlung von Lieferungen auf Grund einer in dem Vertrag vereinbarten Bezugsverpflichtung fallen. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass es entscheidend darauf ankomme, ob hinsichtlich der einzelnen Lieferungen zwischen den Parteien ein „Wiederkehrschuldverhältnis” oder ein dem Lizenzvertrag zu entnehmender „Einheitsvertrag”, und zwar als einheitlicher „Bezugsvertrag” vorgelegen habe. Geimer, a.a.O. Rdnr. 70, bezieht die Schiedsklausel in einem Rahmenvertrag nicht nur bei Annahme eines „Einheitsvertrages”, sondern sogar bei Annahme eines Wiederkehrschuldverhältnis auf die nachfolgenden Einzellieferungen und hält die Differenzierung des BGH für inzwischen überholt. Eine Gesamtwürdigung der unter I. dieses Zwischenentscheides wiedergegebenen Detailregelungen des Vertrages vom 25. 3. 1997 ergibt, dass mit diesem Vertrag eine dauerhafte Geschäftsverbindung über den Vertrieb von Küchenherden, die die Klägerin herstellte und an die Beklagte zu liefern hatte und für die der Beklagten sogar ein Exklusivvertriebsrecht eingeräumt wurde, begründet werden sollte und auch begründet worden ist. Dieser als Vertriebsvertrag geschlossene Rahmenvertrag enthält im Grunde alle entscheidenden Details der in seinem Vollzug abzuwickelnden Lieferungen von Küchenherden seitens der Klägerin an die Beklagte. Die Typen der Herde waren bestimmt, ebenso die Preise für 1997, die Art und Weise der Bestellung, die Art und Weise der Bezahlung, sogar der jährliche Vertragswert wird angegeben, ferner das Recht des Verkäufers, das Exklusivrecht des Käufers zu annullieren, wenn das vereinbarte Einkaufsvolumen in bestimmter Weise unterschritten wird, um nur die wesentlichen Details hier hervorzuheben. Auch war vorgesehen, dass die bei Abschluss dieses Vertrages noch nicht feststehenden Preise der Küchenherde für die Folgejahre zu einem bestimmten Zeitpunkt festgelegt werden sollten. Die einzelnen Bestellungen und Lieferungen der Küchenherde erscheinen danach nur als tatsächliche Vollziehung des Vertrages vom 25. 3. 1997. Auch wenn die Preise für die Folgejahre verständlicherweise zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages noch nicht feststanden, so war in diesem Vertrag bereits vorgesehen, dass diese generell vor Beginn der neuen Lieferperiode festgelegt, also nicht etwa von einzelner Lieferung zu einzelner Lieferung jeweils ausgehandelt werden sollten. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist dem Vertrag vom 25. 3. 1997 auch eine Bezugsverpflichtung der Beklagten, und zwar für von der Klägerin hergestellte Kochherde zu entnehmen. Der Vertrag legt einen jährlichen Vertragswert fest (§ 2 Ziffer 3), die Annullierung des der Beklagten eingeräumten Exklusivrechts wird von der Einhaltung des im Vertrag bestimmten Einkaufsvolumens abhängig gemacht (§ 5 Ziffer 4) und der Beklagten wird untersagt, während der Gültigkeitsdauer des Vertrages andere Küchenherde als die Produkte der Klägerin zu verkaufen. Auch wenn es für die Auslegung der Schiedsvereinbarung an sich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ankommt (Weigand-Wagner, a.a.O.), zeigt auch die Art und Weise, wie die Parteien diesen Vertrag praktiziert haben, dass sie ihn als „Einheitsvertrag” und nicht etwa als „Wiederkehrschuldverhältnis” angesehen haben. Auch wenn es nach dem 7. Nachtrag offensichtlich keine weiteren offiziellen Nachträge gegeben hat, sprechen jedenfalls die von der Klägerin vorgelegten Anlagen 93 bis 97 dafür, dass es auch nach 2001 generelle Preisabsprachen und auch von der Beklagten erstellte Bedarfsprognosen gegeben hat. Dass die Bestellungen tatsächlich nur nach Lieferwochen, Bezeichnung der Modelle und Anzahl der zu liefernden Herde erfolgten, machen die Anlagen 99 und 100 deutlich. Schließlich wird die Verknüpfung der einzelnen Lieferungen mit dem Vertrag vom 25. 3. 1997 auch dadurch besonders deutlich, dass die von der Klägerin vorgelegten Frachtpapiere, die die nach ihrer Darstellung unbezahlten Lieferungen betreffen, nicht etwa spezielle unterschiedliche Kaufvertragsnummern, sondern sämtlich bezeichnenderweise die Vertragsnummer des Vertrages vom 25. 3. 1997 enthalten. Bei der geschilderten Vertragsgestaltung und Praktizierung der einzelnen Lieferungen von Küchenherden seitens der Klägerin an die Beklagte kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass den Parteien daran gelegen war, eine Schiedsgerichtszuständigkeit etwa nur zu Fragen des eingeräumten Exklusivrechts oder der Kündigung des Vertrages vom 25. 3. 1997 zu vereinbaren, aber Streitigkeiten über die Kaufpreiszahlung vor staatlichen Gerichten auszutragen. Eine derartige Trennung von Entscheidungszuständigkeiten, die noch dazu kaum durchzuführen wäre, wie zum Beispiel die Beurteilung der von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Vertrages vom 25. 3. 1997 wegen behaupteter Mängel bei von der Klägerin gelieferten Kochherden deutlich macht, erscheint auch nach Überzeugung des Schiedsgerichts weder als wirtschaftlich sinnvoll noch gar als von den Parteien gewollt. In diesem Fall spricht vielmehr alles dafür, dass gerade auch Streitigkeiten über die einzelnen Lieferungen der Klägerin unter Ausschluss der staatlichen Gerichte der Entscheidung eines Schiedsgerichts der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit nach deutschem Recht übertragen werden sollten. Nach allem erfasst die Schiedsvereinbarung bei vernünftiger Auslegung ihres Zwecks und der Interessenlage beider Parteien auch die von der Schiedsklägerin in diesem Verfahren geltend gemachten offenen Kaufpreisansprüche. Dieses Schiedsgericht ist somit zuständig.

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