Schiedsgericht der Industrie und Handelskammer Stuttgart gemäß der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 2009, DIS-SV-St-S 1/08
Relevante Normen:
§ 15 a RVG
§ 60 Abs. 1 RVG
Nr. 2300 VV RVG
Nr. 2503 VV RVG
Nichtamtlicher Leitsatz:
Geschäftsgebühren und gerichtliche Gebühren sind daher nebeneinander von der Schiedsbeklagten zu erstatten, jedoch nur insofern, als das Deutsche Recht in § 15 a RVG die Anrechnungsvorschrift der Vormerkung 3. Abs. 4 RVV berücksichtigt. Daher ist höchstens eine 0,75 Gebühr als Geschäftsgebühr der Verfahrensgebühr anzurechnen.
Gründe:
Gemäß Ziff. 4 des Schiedsspruchs vom 03.08.2009 trägt die Kosten des Gerichtsverfahrens die Schiedsbeklagte zu 9/10. Insgesamt sind an Kosten angefallen: Kosten des Schiedsgerichts: 25.538,11 EUR Gebühren DIS: 2.746,52 EUR Kosten der Schiedsklägerin 7.460,71 EUR Kosten der Schiedsbeklagten 4.427,50 EUR Insgesamt: 40.127,84 EUR Davon trägt die Schiedsklägerin 10%: 4.017,28 EUR die Schiedsbeklagte trägt 90%: 36.155,56 EUR abzgl. der Kosten ihres Prozessbevollmächtigten: 4.427,50 EUR Erstattungsbetrag: 31.728,06 EUR Dieser ist, wie tenoriert, mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Schiedsklägerin hat zwar lediglich am 20.08.2009 5% Zinsen über dem Basiszins festzusetzen beantragt, doch geht das Gericht davon aus, dass 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemeint sind und nicht 5% vom Basiszinssatz, insofern wollte sich die Schiedsklägerseite auf den Gesetzeswortlaut des § 288 BGB beziehen. Soweit jedoch offensichtlich gemäß § 288 Abs. 2 BGB der höhere Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gerechtfertigt wäre, da bei dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt war, kommt eine Verzinsen mit 8 Prozentpunkten nicht in Betracht, da das Gericht nicht über das Begehren der Parteien hinaus gehen kann (non plus petita). Zinsbeginn ist der 20.08.2009, da an diesem Tag der Kostenfestsetzungsantrag beim Schiedsgericht einging. Hinsichtlich der Kosten des Schiedsgerichts und der Gebühren der DIS hat die Schiedsklägerin bereits die geforderten 28.284,63 EUR gezahlt. Dabei war der seitens der Schiedsklägerin beantragte Betrag für das Schiedsgericht in voller Höhe in die Berechnung einzubeziehen. Die Schiedsbeklagte hatte den auf sie entfallenden Kostenanteil für das Schiedsgericht trotz der eindeutigen Verfügungen des Schiedsgerichts vom 06.11.2008 und 20.01.2009 nicht bezahlt. Um das dadurch mögliche Scheitern des vertraglich vereinbarten Schiedsverfahrens zu verhindern, hat dann die Schiedsklägerin den Kostenanteil der Schiedsbeklagten gezwungenermaßen selbst geleistet. Hinsichtlich der durch die Schiedsbeklagten bekannt gegeben Kosten in Höhe von 5.268,75 EUR war die Umsatzsteuer abzusetzen, da die Schiedsbeklagte als GmbH Kaufmann ist und umsatzsteuerlich Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG, so dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Daher betragen die zu verrechnenden Kosten und Auslagen der Schiedsbeklagten lediglich 4.427,50 EUR. Die der Schiedsklägerin für die Kostenausgleichung anzuerkennenden Kosten und Auslagen (mit Ausnahme der Vorschüsse für das Schiedsgericht und der DIS) betragen 7.460,71 EUR. Mit Antrag vom 20.08.2009 wurden diese Kosten mit 7.689,78 EUR angegeben. Mit Schreiben vom 02.09.2009 durch den Schiedsklägerverträger wurde die Höhe der 1,3 Verfahrensgebühr und der 1,2 Terminsgebühr korrigiert und erklärt, dass die Schiedsklägerin als Ukrainische Firma nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. In seinem Antrag vom 20.08.2009 macht der Schiedsklägervertreter eine 1,2 Geschäftsgebühr aus 155.000,00 EUR, dem ursprünglichen Streitwert, für die außergerichtliche Tätigkeit geltend. Auf Rüge des Schiedsbeklagtenvertreters, dass die Geschäftsgebühr nicht auf die nachfolgende Verfahrensgebühr angerechnet wurde, erklärte der Schiedsklägervertreter mit Schreiben vom 02.09.2009, dass er die Geschäftsgebühr mit 0,75 bereits auf die Verfahrensgebühr angerechnet und nur saldiert die 1,2 Gebühr gesondert geltend gemacht habe, da eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,95 von ihm verlangt werde und auch angemessen sei. Diese Geschäftsgebühr in Höhe von 1,2 kann der Schiedsklägervertreter als Auslagen seiner Partei gesondert geltend machen. Zwar hat der Schiedsbeklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 01.10.2009 gerügt, dass die vorgerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig sind, da sie nicht neben der Nebenforderung mit in die Klage einbezogen wurden, doch waren diese auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Grundlage ist die Frage, ob gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Dies ist zu bejahen, da die Mahnung und die Ablehnungsandrohung mit der Folge der Verzugsetzung und der Feststellung des Verzugs (Ziff. 3 des Schiedsspruchs vom 03.08.2009) sich bereits aus der Klage ergibt und durch die Anlagen A 13 und A 14 belegt wurden. Deshalb ist lediglich die Frage, in welcher Höhe diese festgesetzt werden kann, wobei maßgeblich § 91 Abs. 2 ZPO festlegt, dass nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts zu erstatten sind. Dies bedeutet, dass sowohl die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Kosten der Rechtsverfolgung als auch die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens erstattet werden müssen, jedoch nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für das schiedsrichterliche Verfahren ist hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren § 36 RVG maßgeblich. Dort wird ausdrücklich auf das Vergütungsverzeichnis Teil 3.1 verwiesen. Ein Verweis auf die Abrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3. Abs. 4 Vergütungsverzeichnis ist ausdrücklich nicht im Gesetz festgehalten. Daraus folgt jedoch nicht, dass die vorgerichtlichen Gebühren überhaupt nicht zu berücksichtigen sind. Denn § 36 RVG betrifft offensichtlich nur die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens, nicht jedoch das dem schiedsrichterlichen Verfahren vorhergehende außergerichtliche Verfahren und die Kostenerstattung. Dass diese Kosten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO auch als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten sind, ergibt sich aus dem Gesetz, die Höhe und eine Anrechnungsvorschrift existiert jedoch nicht. Doch haben die Parteien in der Schiedsvereinbarung die Geltung des Deutschen Rechts vereinbart. Dies betrifft sowohl das materielle Recht, nämlich sowohl die Berechtigung die Rechtsanwaltsvergütung als Teil des Schadens gegen die unterlegene Partei geltend zu machen als auch das formale Kostenrecht, nämlich § 91 ZPO und § 15 a RVG. Im vorliegenden Verfahren ist die Geschäftsgebühr nach § 15 a Abs. 2 RVG in der Fassung vom 04.08.2009 (BGBl. I 2009, 2449, 2470, Art. 7 Abs. 4 Nr. 3) im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr anzurechnen. Die Vorschrift ist nach Art. 10 S. 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften am Tage nach der Verkündung und somit am 05.09.2009 in Kraft getreten. § 15 a Abs. 1 RVG regelt das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber. Es wird klargestellt, dass aufeinander anzurechnende Gebühren zunächst unabhängig voneinander in voller Höhe entstehen. Der Anwalt kann grundsätzlich jede abzurechnende Gebühr in vollem Umfang geltend machen. Allerdings bewirkt die Zahlung einer Gebühr, dass im Umfang der Anrechnung die andere Gebühr erlischt. Dem Anwalt stehen nicht beide Gebühren zu, sondern insgesamt nur der um die Anrechnung verminderte Gesamtbetrag. Im vorliegenden Fall ist eine Geschäftsgebühr angefallen, wobei dahinstehen kann, ob nach Nr. 2300 VV RVG oder nach Nr. 2503 VV RVG. Ebenso unstreitig ist im Rechtsstreit eine 1,3 Verfahrensgebühr entstanden. In beiden Fällen (Nr. 2300 oder Nr. 2503 VV RVG) sieht das Gesetz eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreites vor (Vorbem. 3 Abs. 4 VVRVG und Nr. 2503 Abs. 2 VVRVG). Nach § 15 a Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt nunmehr jede Gebühr zunächst ungekürzt fordern, was zur Konsequenz hat, dass im Kostenfestsetzungsverfahren die Geschäftsgebühr nicht mehr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. § 15 a Abs. 2 RVG schränkt das Forderungsrecht allerdings auf Einwand eines Dritten, im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten, also des erstattungspflichtigen Prozessgegners, ein. Danach kann sich ein Dritter auf die Anrechnung berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Die Regelung des § 15 a RVG findet nach Auffassung des Schiedsgerichts in allen noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren Anwendung, da sie am 05.08.2009 unmittelbar in Kraft getreten ist (ebenso OLG Stuttgart v. 11.08.2009, 8 W 339/09; OVG Nordrhein-Westfalen v. 01.08.2009, 4 E 1609/08; a. A. LAG Hessen v. 07.07.2009, 13 Ta 302/09). § 60 Abs. 1 RVG steht einer solchen Sichtweise nicht entgegen. Nach § 60 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Dem reinen Wortlaut folgend, wäre für die Anwendung des § 15 a RVG damit auf den Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages abzustellen, wobei an dieser Stelle dahin stehen könnte, ob auf den die Geschäftsgebühr oder den die Verfahrensgebühr auslösenden Zeitpunkt der Auftragserteilung abzustellen ist. Es kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die in § 15 a RVG niedergelegten Grundsätze von Anfang an seiner Intension entsprochen haben und aus seiner Sicht der Bundesgerichtshof (BGH NJW 2008, 1323, Tz. 6 ff., BGH WuM 2008, 618, Tz. 4; BGH NJW-RR 2008, 1095, Tz. 4; BGH AGS 2008, 441; BGH AGS 2008, 377 jeweils m. w. N.) einer vom wahren Willen des Gesetzgebers abweichenden Auslegung den Vorzug gegeben hat (BT-Drucks. 16/12717, S. 67/68). Ziel der Einführung von § 15 a RVG war also nicht eine Änderung des Gesetzes, sondern eine Änderung der Rechtsprechung. Der Gesetzgeber wollte den unverändert vorhandenen Begriff der Anrechnung klären (BT-Drucks. 16/12717, S. 68). Beschluss OLG Koblenz vom 01.09.2009, Aktenzeichen: 14 W 553/09 und BGH vom 2.9.2009 (Az.: II ZB 36/07). Geschäftsgebühren und gerichtliche Gebühren sind daher nebeneinander von der Schiedsbeklagten zu erstatten, jedoch nur insofern, als das Deutsche Recht in § 15 a RVG die Anrechnungsvorschrift der Vormerkung 3. Abs. 4 RVV berücksichtigt. Daher ist höchstens eine 0,75 Gebühr als Geschäftsgebühr der Verfahrensgebühr anzurechnen. Der Schiedsbeklagtenvertreter hat mit Schreiben vom 24.08.2009 die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die nachfolgende Verfahrensgebühr angemahnt und die Höhe der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr als unrichtig bemängelt. Letzteres hat der Schiedsklägervertreter mit Schreiben vom 02.09.2009 richtig gestellt, eine Saldierung im ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag offen gelegt und eine ungekürzte Geschäftsgebühr in Höhe von 1,95 geltend gemacht, was seitens des Gerichts als gerechtfertigt anzusehen ist. Denn die Schiedsklägerin ist in der Ukraine ansässig und es bestand ein Mehraufwand im Hinblick auf die Kommunikation, da die Prozessunterlagen zunächst übersetzt und dann auch die im schiedsrichterlichen Verfahren ergangenen Schriftsätze durch den Schiedsklägervertreter in die Fremdsprache übersetzt werden mussten. Dadurch bestand ein Mehraufwand hinsichtlich der sprachlichen Schwierigkeiten und es waren internationale Rechtsvorschriften zu beachten. Der Schiedsklägervertreter hat plausibel gemacht, dass eine über die Mittelgebühr von 1,5 liegende tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit im besonderen Maß vorlag, so dass ohne nähere Prüfung in jedem Fall eine 1,8 Geschäftsgebühr zugesprochen werden müsste. Der Rechtsanwalt kann jedoch bei Rahmengebühren sein Ermessen selbst ausüben und ist bei der Ermessensentscheidung auch an sein Ermessen gebunden. Deshalb räumt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt bei der Ermessungsausübung einen Ermessensspielraum in Höhe von 20% ein. Befindet sich die Ermessensentscheidung in diesem Rahmen, so ist für eine Ermessensüberprüfung seitens des Gerichts kein Raum mehr. Eine 1,8 Gebühr zuzüglich 20% würde dann eine 2,16 Gebühr rechtfertigen, so dass die geltend gemachte 1,95 Gebühr unter 20% liegt und damit die Ermessensentscheidung des Rechtsanwalts der Schiedsklägerin bindend ist. (BeckRS 2010, 12139, beck-online)