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Aus dem Lateinisch übersetzt heißt „actor sequitur forum rei“ wörtlich „der Kläger muss dem Gerichtsstand der Sache folgen“, der Kläger muss den Beklagten an dem für diesen örtlich zuständigen Gericht verklagen. In der deutschen Zivilprozessordnung findet sich dies in § 12 ZPO unter dem Begriff „Allgemeiner Gerichtsstand“ wieder.