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Anerkennung nach UN-Übereinkommen

by Jan Dwornig

Das UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und die Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen wird im Rahmen von § 1061 Abs. 1 ZPO allgemein für anwendbar erklärt. Das Übereinkommen trägt den offiziellen Titel Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, NYC und wird meist als New Yorker Übereinkommen oder auch New York Convention bezeichnet. Das Übereinkommen gilt als eine der wichtigsten internationalen Vereinbarungen in Sachen Schiedsgerichtsbarkeit. Es wurde bisher von insgesamt 156 Vertragsstaaten unterzeichnet. Diese verpflichten sich zur Anerkennung und zur Vollstreckung von Schiedssprüchen von Schiedsverfahren, die in anderen Staaten durchgeführt wurden. Außerdem akzeptieren die Vertragsstaaten privatrechtliche Schiedsvereinbarungen als Ausschluss des gerichtlichen Rechtswegs.

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