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anwendbares Schiedsverfahrensrecht

by Jan Dwornig

Dem anwendbaren Schiedsverfahrensrecht kommt eine wichtige Bedeutung zu. Es beschreibt nämlich den konkreten Rahmen, innerhalb dessen die Parteien die Befugnis haben, die prozessuale Durchsetzung ihrer Ansprüche in Schiedsverfahren zu regeln. So entscheidet das Schiedsverfahrensrecht grundlegend über die Wirksamkeit der Bestellung von Schiedsrichtern, der Durchführung des Schiedsverfahrens und des Schiedsspruchs. Neben den Regelungsbefugnissen der Parteien entscheidet das Schiedsverfahrensrecht auch über die anwendbaren prozessualen Normen, die zur Anwendung kommen, wenn die Regelungen der Parteien fehlen oder unvollständig getroffen wurden.

Bekannte Konventionen, wie das UN-Übereinkommen oder das Europäische Abkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, legen die Wahl des anwendbaren  Schiedsverfahrensrecht in die Hände der Parteien. Diese Parteiautonomie galt auch in Deutschland bis zum Inkrafttreten der SchiedsVfG. Seitdem bestimmt allerdings § 1025 Abs. 1 ZPO, dass immer dann deutsches Schiedsverfahrensrecht angewandt werden muss, wenn der Schiedsort in Deutschland liegt.

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