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Armut im Schiedsverfahren

by Jan Dwornig

Rechtsprechung und Fachliteratur gewähren mittellosen Parteien unter unterschiedlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, sich aus einer bestehenden Schiedsvereinbarung zu lösen, wenn die Kosten für die Durchführung eines Schiedsverfahrens nicht aufgebracht werden können. Das deutsche Schiedsverfahrensrecht beinhaltet zwar im engeren Sinne kein Armenrecht. In der Praxis besteht aber weitgehend Einigkeit darüber, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung für eine arme Partei mehr oder weniger ausgeschlossen wäre. Grundsätzlich, dies gilt sowohl für den Schiedskläger als auch für den Schiedsbeklagten, kann im Falle von Armut die Schiedsvereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden. Ebenso ist es aber auch möglich, dass Schiedsvereinbarungen durch die Armut deiner Partei undurchführbar werden und die entsprechenden Streitigkeiten damit auch ohne eine Kündigung der Schiedsvereinbarung direkt an ein staatliches Gericht gehen. Einen Ausweg bildet in allen Fällen die Bereitschaft der nicht armen Partei, die Kosten des Schiedsverfahrens für den Gegner vorzustrecken. Dies bezieht dabei auch die Kosten für Rechtsanwälte mit ein.

Im Rahmen von internationalen Schiedsvereinbarungen kann sich die Situation deutlich anders darstellen. So misst zum Beispiel das englische Recht der Armut im Schiedsverfahren keine Bedeutung zu. Daher muss in Bezug auf die konkreten Rechtsfolgen der Armut im Schiedsverfahren immer das Recht, dem die jeweilige Schiedsvereinbarung unterliegt, berücksichtigt werden.

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