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außervertragliche Schiedsgerichte

by Jan Dwornig

Schiedsgerichte müssen nicht zwangsläufig vertraglich vereinbart werden. Außervertragliche Schiedsgerichte sind innerhalb des § 1066 ZPO ausdrücklich zulässig. Diese werden in der Regel durch letztwillige Verfügungen, Gesellschaftsverträge oder Vereinssatzungen angeordnet. Bei § 1066 ZPO handelt es sich dabei nicht um eine Verweisungsnorm. Vielmehr wird hier die eigenständige Grundlage für die einseitige Anordnung von Schiedsgerichten geschaffen.

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