Home Börsenschiedsverfahren
A B C D E F G H I K L M N O P Q R S T U V W Z

Börsenschiedsverfahren

by Jan Dwornig

Richter müssen in Börsenschiedsverfahren rund um Streitigkeiten aus Börsengeschäften ein hohes Maß an Sachkunde mitbringen. Da die allgemeinen Gerichte eine sehr große Bandbreite an Themengebieten zu behandeln haben und die dortigen Richter nur selten auf bestimmte Bereiche spezialisiert sind, eignen sich solche Verfahren besonders für die Schiedsgerichtsbarkeit. Börsenschiedsgerichte sind recht weit verbreitet und mittlerweile auch bekannt. Dabei werden besondere Anforderungen an die Börsenschiedsgerichtsbarkeit gestellt. Die Börsenschiedsgerichte müssen in einem engen Zusammenhang mit dem Börsenverkehr stehen. Die Schiedsrichter wiederum müssen an der Börse tätig sein. Und für die Parteien gilt, dass sie zu dem Kreise der an Börsengeschäften Beteiligten gehören.

Für das Verfahren selbst und die Bestellung des Börsenschiedsgerichts für ein Börsenschiedsverfahren gelten die §§ 1025 ff. ZPO. Subjektiv schiedsfähig sind dabei ausschließlich Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn es um Streitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanzierungsgeschäfte geht.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner