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condictio op causam finitam

by Jan Dwornig

Aus dem Lateinischen übersetzt heißt „condictio op causam finitam“ „die Rückforderung, wenn der ursprünglich bestehende Rechtsgrund später wegfällt“. Dieser Fall ist im deutschen Recht in § 812 I S. 2, Fall 1 BGB geregelt

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