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einstweiliger Rechtsschutz

by Jan Dwornig

Der einstweilige Rechtsschutz bezeichnet die Möglichkeit, bei Dringlichkeit subjektive Rechte schon vor der Entscheidung über eine Klage zu schützen. Nachdem über lange Zeit darüber gestritten wurde, ob Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes durch Schiedsgerichte überhaupt zulässig sind, bringt § 1041 ZPO hier Klarheit. Danach kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, wenn es diese hinsichtlich des Streitgegenstandes für erforderlich hält. Dies gilt zumindest dann, wenn Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Innerhalb der Schiedsvereinbarung oder auch im Zuge späterer Ergänzungen können die Parteien festlegen, dass nur das Schiedsgericht für einstweilige Maßnahmen zuständig sein soll, dass dies alleine staatlichen Gerichten überlassen bleibt oder dass beide Wege parallel genutzt werden können. Wurde durch die Parteien nichts entsprechendes vereinbart, so gilt, dass das Schiedsgericht befugt ist, einstweilige Maßnahmen zu erlassen.

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