258
Die Europäische Menschenrechtskonvention EMRK (Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms) wurde am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. September 1953 in Kraft. Sie enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten, über deren Umsetzung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wacht. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist grundsätzlich mit den Verfahrensgarantieren vereinbar, die in Artikel 6 der EMRK festgelegt sind.