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Fristen

by Jan Dwornig

Innerhalb der Schiedsgerichtsbarkeit gibt es nur wenige gesetzliche Fristen, wenn man einmal von denen absieht, die für Verfahren vor staatlichen Gerichten im Rahmen von Schiedsverfahren gelten. Darüber hinaus sind innerhalb der ZPO Fristen für den Bestellung eines Schiedsrichters und für die Ablehnung eines Schiedsrichters, für die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung eines Schiedsspruchs festgelegt. Im Rahmen ihrer Regelungsbefugnis können die beteiligten Parteien aber natürlich weitere Fristen miteinander vereinbaren.

Beispiel für übliche Vereinbarungen sind die Bestimmung von Fristen innerhalb derer eine Schiedsklage zu erheben und auf sie zu erwidern ist, innerhalb welcher Frist Schiedsrichter zu benennen sind oder innerhalb welcher Frist ein Schiedsspruch zu erlassen ist.

Hinsichtlich der konkreten Berechnung der Fristen gilt das jeweils anwendbare Schiedsverfahrensrecht, solange die Parteien sich nicht auf eine abweichende Regelung geeinigt haben. Hat man es mit Schiedsverfahren zu tun, deren Teilnehmer sich in unterschiedlichen Zeitzonen befinden, so ist hinsichtlich der Berechnung von Fristen von der Zeitzone auszugehen, in der sich der Schiedsort befindet.

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