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Hinweispflicht

by Jan Dwornig

Die Hinweispflicht in Bezug auf Schiedsverfahren gehört zu den Bestandteilen des rechtlichen Gehörs. Hierunter versteht man grundsätzlich den Anspruch von streitenden Parteien, innerhalb von Verfahren nicht nur gehört, sondern auch inhaltlich gewürdigt und im Rahmen der Urteilsfindung berücksichtigt zu werden. Die Hinweispflicht bezieht sich hierbei auf ein Recht von Parteien, die Rechtsansicht der Schiedsrichter vor dem Erlass des eigentlichen Schiedsspruchs kennenzulernen. Ein solcher Anspruch besteht innerhalb der Schiedsgerichtsbarkeit nicht. Allerdings dürfen Parteien nicht überrumpelt werden. Gibt es einen berechtigten Grund, vor dem Hintergrund früherer Äußerungen eines Schiedsrichters von einer bestimmten Auffassung auszugehen, so sind Änderungen hieran frühzeitig genug mitzuteilen, so dass die Partei die Gelegenheit erhält, zu den veränderten Voraussetzungen Stellung zu beziehen.

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