482
Aus dem Lateinischen übersetzt heißt „ius variandi“ „das Recht des Gläubigers zwischen zwei Leistungen zu wählen“, der Rechtsbegriff bezeichnet das Wahlrecht eines Gläubigers zwischen zwei oder mehreren verschiedenen Leistungen. Im deutschen Recht findet sich ein solches Recht z.B. im zivilrechtlichen Gewährleistungsrecht, der Gegenbegriff ist die Bindungswirkung von einseitigen Gestaltungserklärungen