Die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts lässt sich auch im Bezug auf kartellrechtliche Streitigkeiten vereinbaren. Für die Bestellung der Schiedsrichter und das gesamte Schiedsverfahren gelten §§ 1025 ff. ZPO. Eine Verpflichtung zur Beteiligung oder Benachrichtigung gegenüber dem Bundeskartellamt besteht hierbei nicht. Allerdings sind die Schiedsrichter dazu verpflichtet, materielles deutsches und europäisches Kartellrecht anzuwenden. Insgesamt ist der Gesetzgeber der Auffassung, dass die Überprüfung von kartellrechtlichen Schiedssprüchen im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens ausreichend ist, um die Einhaltung von kartellrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten.
kartellrechtliches Schiedsverfahren
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