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Da nichtvermögensrechtliche Ansprüche nur dann schiedsfähig sind, wenn die Parteien berechtigt sind, über den jeweiligen Streitgegenstand einen Vergleich abzuschließen, sind Kindschaftssachen nicht geeignet, die objektive Schiedsfähigkeit zu erhalten. Sie sind dadurch, ebenso wie Ehesachen oder Betreuungsangelegenheiten von der Schiedsgerichtsbarkeit ausgeschlossen.