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Kosten

by Jan Dwornig

Innerhalb von Schiedsverfahren hat das Schiedsgericht über Kosten und Kostentragungspflichten zu entscheiden, solange die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Entscheidungen werden entweder im Rahmen des eigentlichen Schiedsspruchs oder in Form eines Ergänzungsschiedsspruchs fixiert. Für den Ergänzungsschiedsspruch spricht hierbei der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des eigentlichen Schiedsspruches meist noch nicht die gesamten Kosten und Auslagen feststehen.

Grundsätzlich hat das Schiedsgericht die Kosten nach dem Grad des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Die ZPO überlässt die Kostenverteilung zwar dem Ermessen des Schiedsgerichts. Dieses soll allerdings die Umstände des Einzelfalls und den Ausgang des Verfahrens berücksichtigen. Eine Kostenentscheidung ist übrigens auch dann zu treffen, wenn die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts festgestellt wurde und die Parteien gar keine Entscheidung in der betreffenden Sache erhalten haben.

Ein Schiedsgericht ist nicht dazu berechtigt, Kosten zugunsten Dritter festzulegen. Eine Kostenentscheidung bindet immer nur im Rahmen der Schiedsvereinbarung und kann sich daher ausschließlich auf die Parteien beziehen. Das gilt auch in Bezug auf die Gebühren der Schiedsrichter selbst, die nicht vom Schiedsgericht festgelegt werden dürfen. Selbst deren indirekte Festlegung über die Bestimmung des Streitwertes ist nicht zulässig.

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