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Aus dem Lateinischen übersetzt heißt „ne ultra petita“ „lat. nicht über das Geforderte hinaus“, eigentlich „ne eat iudex ultra petita partium“ „nie gehe der Richter über den Antrag der Parteien hinaus“, Rechtsgrundsatz nach dem das Gericht nicht mehr zusprechen darf, als die Parteien beantragt hatten, „Dispositionsmaxime“ Im deutschen Recht geregelt in § 308 Abs. 1 ZPO, bzw. im Verwaltungsprozess in § 88 VwGO