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Aus dem Lateinischen übersetzt heißt „pacta tertiis nec nocent nec prosunt“ „einem Dritten schaden Verträge weder noch nützen sie ihm“, Rechtsgrundsatz der verbotenen Drittwirkung von Verträgen, im deutschen Recht sind Verträge zu Lasten Dritter untersagt, nicht hingegen Verträge zugunsten Dritter (§ 328 BGB) oder mit Schutzwirkung für Dritte