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Parteien der Schiedsvereinbarung

by Jan Dwornig

Grundsätzlich können alle natürlichen und juristischen Personen eine Schiedsvereinbarung abschließen und damit Parteien der Schiedsvereinbarung sein, solange sie über die subjektive Schiedsfähigkeit verfügen. Die subjektive Schiedsfähigkeit ist dabei an die Geschäftsfähigkeit der Parteien geknüpft. Die volle Geschäftsfähigkeit ist erforderlich, um eine Schiedsvereinbarung abzuschließen.

In wenigen Fällen sieht der Gesetzgeber Beschränkungen der subjektiven Schiedsfähigkeit vor, um damit bestimmte Personengruppen zu schützen. Dies trifft zum Beispiel auf Streitigkeiten aus Börsentermingeschäften zu. Hier verfügen ausschließlich Börsentermingeschäftsfähige über die subjektive Schiedsfähigkeit. In Bezug auf Wertpapierdienstleistungen und Finanzierungsgeschäfte verfügen nur Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts über die subjektive Schiedsfähigkeit. Auch in Bezug auf Insolvenzverwalter gibt es Einschränkungen hinsichtlich der subjektiven Schiedsfähigkeit. Um eine Schiedsvereinbarung abschließen zu können, benötigt der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn es sich hierbei um einen Rechtsstreit mit einem erheblichen Streitwert handelt.

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