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Aus dem Lateinischen übersetzt heißt „prohibente Domino“ „gegen den verbietenden Geschäftsherrn“, steht die Übernahme der Geschäftsführung gegen den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherren, so ist der Handelnde zum Ersatz des Schadens verpflichtet, im deutschen Recht geregelt in § 678 BGB