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Prozesshandlungen der Parteien

by Jan Dwornig

Unter Prozesshandlungen der Parteien versteht man Handlungen, die darauf ausgerichtet ist, den Ablauf eines Verfahrens zu gestalten oder zu bestimmen. Im Sinne der ZPO sind mit der Prozesshandlung in der Regel Prozesshandlungen durch die Parteien gemeint. Hinsichtlich der Schiedsgerichtsbarkeit gelten für Willenserklärungen der Parteien gegenüber dem Schiedsgericht oder der jeweils anderen Partei die Grundsätze, die auch vor den staatlichen Gerichten Gültigkeit haben. In Bezug auf die Wirksamkeit und die Wirkung von Prozesshandlungen ist das anwendbare Schiedsverfahrensrecht maßgeblich. Nach deutschem Schiedsverfahrensrecht gilt daher unter anderem, dass Anfechtungen von Prozesshandlungen unanfechtbar sind, dass Prozesshandlungen unwiderruflich sind, dass der Grundsatz von Treu und Glauben auch für Prozesshandlungen gilt und dass Prozesshandlungen bedingungsfeindlich sind.

Zu den Prozesshandlungen der Parteien  in Schiedsverfahren zählen unter anderem die Ernennung oder die Ablehnung von Schiedsrichtern, die Bestellung von Ersatzschiedsrichtern, die Erhebung oder die Rücknahme der Schiedsklage sowie das Geständnis. Letzteres kann unter den Voraussetzungen von § 290 ZPO allerdings widerrufen werden.

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