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Rechtsnachfolge

by Jan Dwornig

Gehen Rechte und Pflichten einer Person auf eine andere über, dann spricht man von Rechtsnachfolge. In Bezug auf das Schiedsrecht kann dies dazu führen, dass eine Schiedsvereinbarung auf einen Rechtsnachfolger übergeht. Hierbei ist zwischen dem Gesamtrechtsnachfolger und der Einzelrechtsnachfolge zu differenzieren. Handelt es sich um einen Gesamtrechtsnachfolger, so kann dieser in die Schiedsvereinbarung eintreten, ohne dass die anderen Parteien hierzu ihre Zustimmung erteilen müssen. Diese Situation ergibt sich unter anderem durch Erbfälle oder durch die Fusion von Gesellschaften. Anders sieht es bei der Einzelrechtsnachfolge aus. Hier haben wir es mit unterschiedlichen Möglichkeiten zu tun. Wenn ein Rechtsverhältnis, dessen Ansprüche innerhalb einer Schiedsvereinbarung geregelt sind, auf den Einzelrechtsnachfolger übergeht, dann tritt er automatisch in die Schiedsvereinbarung ein. Dies gilt zum Beispiel für den Käufer eines Anteils einer Gesellschaft, der durch die Rechtsnachfolge an die Schiedsvereinbarung gebunden wird. Auch im Falle von Abtretungen oder privativen Schuldübernahmen werden der Übernehmer oder der Zessionar an bestehende Schiedsvereinbarungen gebunden. Gleiches gilt für Testamentsvollstrecker und Insolvenzverwalter. Im Gegensatz hierzu treten allerdings akzessorisch Haftende ebenso wenig in bestehende Schiedsvereinbarungen ein, wie Vermögensübernehmer, da sie nicht zum Rechtsnachfolger des Schuldners werden.

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