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Aus dem Lateinischen übersetzt heißt „reservatio mentalis“ „geheimer Vorbehalt“, unbeachtlicher Willensmangel, wer eine Willenserklärung abgibt, insgeheim aber etwas anderes will, so ist dies unbeachtlich, geregelt in § 116 BGB
Aus dem Lateinischen übersetzt heißt „reservatio mentalis“ „geheimer Vorbehalt“, unbeachtlicher Willensmangel, wer eine Willenserklärung abgibt, insgeheim aber etwas anderes will, so ist dies unbeachtlich, geregelt in § 116 BGB
Rechtsanwalt, LL.M.(M&A), Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht, Diplom-Wirtschaftsjurist, Meester de rechten (NL) Partner