Unter der Schiedsgerichtsbarkeit versteht man ein juristisches Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen von Schiedsverfahren. Hierbei handelt es sich um nicht staatliche Gerichte, die nur deshalb zusammentreten und entscheiden, weil die beteiligten Streitparteien miteinander vereinbart haben, dass dies der Fall sein soll. Diese Abmachung der Parteien erfolgt in aller Regel im Rahmen einer Schiedsvereinbarung. Diese kann sowohl in Form einer eigenständigen Vereinbarung als auch durch eine entsprechende Klausel in dem Vertrag, den die Parteien miteinander schließen, erfolgen.
Die Schiedsgerichtsbarkeit verfügt bereits über eine lange Geschichte. In Deutschland kennt man zum Beispiel das Mercantil- und Bancogericht, das im Jahre 1697 in Nürnberg gegründet wurde und als Handelsgericht für die Rechtsprechung und die Erstellung von Gutachten in Nürnberg zuständig war. Heute spricht man im Zusammenhang mit der Schiedsgerichtsbarkeit meist von der Handelsschiedsgerichtsbarkeit. Gemeint ist hiermit die Streiterledigung unter privaten Parteien, auch wenn diese einem anderen Wirtschaftszweig als dem Handel entstammt.
Der im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit gefällte Schiedsspruch ist für die beteiligten Parteien bindend. Er kann durch ein staatliches Gericht für vollstreckbar erklärt werden.