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Schiedsklage

by Jan Dwornig

Die Schiedsklage bildet den eröffnenden Impuls jedes Schiedsverfahrens. In ihr legt eine beteiligte Partei ihren Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser stützt, dar. Das Gesetz sieht in Bezug auf die Schiedsklage keine formalen Mindestanforderungen vor. Allerdings können die Parteien solche Formvorgaben im Rahmen der Schiedsvereinbarung miteinander festlegen. Auch bestimmte Schiedsordnungen, auf die sich Parteien geeinigt haben, arbeiten unter Umständen mit bestimmten Festlegungen in Bezug auf die formalen Anforderungen an eine Schiedsklage.

Hinsichtlich des Inhalts der Schiedsklage legt die ZPO es im wesentlichen in die Hände der Parteien, die konkreten Anforderungen zu bestimmen. In jedem Fall muss die Schiedsklage aber die beteiligten Parteien bezeichnen, das eigentliche Begehren erkennen lassen und die Tatsachen benennen, auf die sich der vorgetragene Anspruch stützt.

Häufig wird in Schiedsvereinbarungen hinsichtlich der Schiedsklage auf die Regeln verwiesen, die für die Klageerhebung in erster Instanz vor Landgerichten gelten. Diese sind in § 253 ZPO näher definiert.

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