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Schiedsrichtervertrag

by Jan Dwornig

Der Schiedsrichtervertrag bestimmt das Rechtsverhältnis zwischen den Schiedsrichtern und den Parteien. Hierbei ist grundsätzlich zwischen der Schiedsvereinbarung und dem Schiedsrichtervertrag zu unterscheiden. Innerhalb der Schiedsvereinbarung können zwar Aspekte der Ausgestaltung des Schiedsrichtervertrages geregelt sein. Sie regelt das Verhältnis der Parteien zu den Schiedsrichtern aber nicht unmittelbar.

Innerhalb des Schiedsrichtervertrages werden vor allem die Rechte und Pflichten von Schiedsrichtern und Parteien geregelt. Der Abschluss des Schiedsrichtervertrages ist dabei nicht unbedingt erforderlich. Verzichten die Parteien hierauf, dann gelten für unentgeltliches Tätigwerden §§ 662 ff. BGB und für entgeltliches Tätigwerden §§ 611 ff. BGB. Während im Rahmen von institutionellen Schiedsverfahren meist das Regelwerk der jeweiligen Institution greift, empfiehlt sich der Abschluss eines Schiedsrichtervertrages bei ad-hoc Schiedsverfahren, da nur so die Rechtsstellung der Beteiligten klar geregelt werden kann.

Ein Schiedsrichtervertrag sollte unter anderem die Bereiche Haftung, Mitwirkung am Schiedsverfahren, Verschwiegenheit, Befristung des Mandats, Auskunft, Vergütung, Vorschuss und Haftungsgrenzen behandeln. Der Schiedsrichtervertrag endet automatisch, wenn die Schiedsvereinbarung wegfällt. Allerdings ist es möglich, dass der Schiedsrichtervertrag noch ein gewisse Nachwirkung aufweist, die sich zum Beispiel auf die Aufbewahrung von Akten oder auf eine längerfristige Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht. Der Schiedsrichtervertrag endet ebenfalls, wenn der Schiedsrichter wegfällt.

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