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Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut

by Jan Dwornig

Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut entspricht dem früheren Schiedsvergleich, der mit der Reform 1997 weggefallen ist. Nach seiner Rechtsnatur handelt es sich beim Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut um einen vollwertigen Schiedsspruch.

Um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut erlassen zu können, sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Zum einen muss zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen werden, der allerdings nicht die Anforderungen von § 779 BGB erfüllen muss. Weiterhin müssen die Parteien den Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut beantragen. Dies kann formlos zu Protokoll des Schiedsgerichts erfolgen. Ein solcher Antrag kann ohne Zustimmung der anderen Partei nicht zurückgenommen werden. Und schließlich muss der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut mit dem ordre public der lex fori vereinbar sein.

Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut wird vom Schiedsgericht erlassen, nachdem die Schiedsrichter überprüft haben, dass diese Voraussetzungen eingehalten wurden. Ist dies der Fall, dann muss der entsprechende Schiedsspruch erlassen werden. Die Schiedsrichter verfügen nicht über einen eigenen Ermessensspielraum.

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