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Verbandsgericht

by Jan Dwornig

Vereine, Verbände oder auch Parteien legen in ihren Satzungen häufig fest, dass interne Auseinandersetzungen und Streitigkeiten von einem außergerichtlichen Schiedsgericht geschlichtet und gelöst werden sollen. Handelt es sich hierbei lediglich um ein Vereins- oder Verbandsorgan, dem nur bestimmte Verwaltungs- oder Disziplinarmaßnahmen übertragen werden und nicht um ein echtes Schiedsgericht, dann spricht man in diesem Zusammenhang von einem Verbandsgericht. Dieses unterscheidet sich in erheblicher Weise vom regulären Schiedsgericht. Während auf das Schiedsgericht nämlich die Grundsätze anwendbar sind, die nach § 1025 ff. ZPO festgelegt wurden, können Entscheidungen von Verbandsgerichten, dies gilt zumindest nach der Ausschöpfung von internen Rechtsschutzmöglichkeiten, unmittelbar bei den ordentlichen Gerichten angegriffen werden. In der Regel sind in diesen Fällen die Amtsgerichte zuständig. Alternativ zum Verbandsgericht können Vereine, Verbände oder Parteien aber auch festlegen, dass ein tatsächliches Schiedsgericht für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern oder zwischen einzelnen Mitgliedern zuständig sein soll. In diesem Fall gelten die normalen Regeln der Schiedsgerichtsbarkeit.

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