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Verfahrenssprache

by Jan Dwornig

Für Verhandlungen vor staatlichen Gerichten in Deutschland schreibt das Gerichtsverfassungsgesetz eindeutig vor, dass die Verfahrenssprache deutsch ist. Bei Schiedsgerichten sieht das ganz anders aus. Es ist keine Verfahrenssprache vorgegeben. Ihre Festlegung liegt ganz in den Händen der beteiligten Parteien. Häufig versäumen es diese allerdings, eine Verfahrenssprache festzulegen. Ist dies der Fall, dann liegt es in der Entscheidungsmacht des Schiedsgerichts, diese festzulegen. Hierbei sollen die Schiedsrichter allerdings den Willen der Parteien erforschen und berücksichtigen. Merkmale, nach denen sich Schiedsrichter bei der Festlegung der Verfahrenssprache leiten lassen können, sind unter anderem die Muttersprache der Parteien, die Vertragssprache oder die Sprache am Sitz des Schiedsgerichts.

Kommt es dennoch dazu, dass nicht alle Beteiligten die Verfahrenssprache verstehen, so liegt es im Ermessen des Schiedsgerichts, für Dolmetscher zu sorgen und Übersetzungen von wichtigen Dokumenten und Urkunden bereit zu stellen. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine Verpflichtung. Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung der Parteien selbst, sich Übersetzungen von Schriftstücken zu beschaffen. Hierfür ist ihnen allerdings ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen. Kosten für Übersetzungen werden nicht demjenigen in Rechnung gestellt, der die Übersetzung veranlasst hat. Vielmehr handelt es sich hierbei um Kosten des Schiedsverfahrens. Lässt eine Partei allerdings Übersetzungen von der Verfahrenssprache in eine Nichtverfahrenssprache anfertigen, dann wird sie alleine mit den entsprechenden Kosten belegt.

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