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vermögensrechtliche Ansprüche

by Jan Dwornig

In § 1030 Abs. 1 ZPO ist festgelegt, dass jeder vermögensrechtliche Anspruch Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein kann. In Bezug auf nichtvermögensrechtliche Ansprüche verweist die Zivilprozessordnung an derselben Stelle darauf, dass diese dann Bestandteil einer Schiedsvereinbarung sein können, wenn die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des jeweiligen Streites einen Vergleich abzuschließen. Handelt es sich also um einen vermögensrechtlichen Anspruch, dann ist es unerheblich, ob die Parteien berechtigt wären, über den Streitgegenstand einen Vergleich zu schließen. Vergleichs- und Verzichtsverbote führen daher nicht zwangsläufig dazu, dass die Schiedsfähigkeit eines Anspruchs ausgeschlossen ist. Selbst bei Fällen, die ausschließlich der Zuständigkeit von bestimmten staatlichen Gerichten unterliegen, kann dennoch Schiedsfähigkeit bestehen, da der Begriff der vermögensrechtlichen Ansprüche sehr weit auszulegen ist. Hierunter fallen somit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche, Restitutionssachen, Patent- oder Kartellstreitigkeiten, Finanztermingeschäfte oder Unterhaltssachen.

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