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Vertraulichkeit im Schiedsverfahren

by Jan Dwornig

Die Vertraulichkeit im Schiedsverfahren gehört zu den ganz wesentlichen Vorteilen dieser Form der Streitbeilegung und Konfliktlösung. In Deutschland stellt sich die Situation daher so dar, dass Schiedsverfahren lediglich parteiöffentlich sind und dass die Beteiligten über das Verfahren selbst, seine Einleitung, seinen Fortgang und seine Beendigung Stillschweigen zu bewahren haben. Da man davon ausgehen kann, dass die Vertraulichkeit im Schiedsverfahren von den beteiligten Parteien unbedingt gewollt ist, wird davon ausgegangen, dass Schiedsvereinbarungen bereits immanent eine Vertraulichkeitsvereinbarung enthalten. In der Folge sind Parteien im Hinblick auf laufende und auf abgeschlossene Schiedsverfahren zur Vertraulichkeit verpflichtet. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Offenlegung zur Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung erforderlich ist. Da die Vertraulichkeit in Schiedsverfahren in anderen Ländern nicht so eindeutig geregelt ist und sich hier dem Betrachter ein eher uneinheitliches Bild bietet, sollten Schiedsvereinbarungen in Bezug auf Vertraulichkeit und Geheimhaltung immer ganz eindeutig abgefasst werden.

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