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Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen

by Jan Dwornig

Sowohl für inländische als auch für ausländische Schiedssprüche gilt, dass diese einer Vollstreckbarerklärung bedürfen, bevor sie zwangsweise durchgesetzt werden können. Zwar handelt es sich bei einem Schiedsspruch um ein rechtskräftiges Urteil. Dieses kann aber zunächst nicht wie ein gerichtliches Urteil durchgesetzt werden. Erst nach Vorliegen einer gerichtlichen Vollstreckbarerklärung erhält der Schiedsspruch seine Vollstreckbarkeit.

Eine Vollstreckbarerklärung muss sich dabei nicht nur auf Schiedssprüche auf Leistung beschränken. Sie kann sich ebenso auf feststellende, gestaltende oder klageabweisende Schiedssprüche beziehen. Wird ein Rechtsstreit jedoch durch einen Schiedsspruch nicht endgültig erledigt, so ist dieser der Vollstreckbarerklärung nicht zugänglich.

Insgesamt bestehen vier Erfordernisse als Voraussetzung für Vollsteckbarerklärungen. Es muss sich erstens um einen wirksamen Schiedsspruch und zweitens um einen inländischen Schiedsspruch handeln. Drittens darf sich die Vollstreckbarerklärung nicht auf eine reine Prozessentscheidung beziehen und viertens dürfen keine Aufhebungsgründe vorliegen.

Die Wirksamkeit des Schiedsspruchs hängt vor allem davon ab, ob er die Förmlichkeiten des § 1054 ZPO erfüllt. Er muss danach zum Beispiel schriftlich abgefasst, datiert, begründet und unterschrieben sein und er muss den Parteien mitgeteilt worden sein. Sind diese Förmlichkeiten nicht erfüllt, so wird der Antrag auf Vollstreckbarkeit zurückgewiesen und das Schiedsgericht muss in dieser Situation nachbessern. Hinsichtlich der Nationalität des Schiedsspruchs gibt die ZPO vor, dass es sich bei jedem von einem Schiedsgericht mit Sitz in Deutschland erlassenden Schiedsspruch um einen deutschen Schiedsspruch handelt. Der Schiedsort ist also entscheidend. Hierbei wird grundsätzlich auf den effektiven Schiedsort abgestellt. Hat ein Schiedsgericht lediglich erkannt, dass es nicht zuständig ist oder nicht entscheiden kann, dann handelt es sich um eine reine Prozessentscheidung, die somit der Vollstreckbarerklärung nicht zugänglich ist. In Bezug auf das Nichtvorliegen von Aufhebungsgründen ist § 1059 Abs. 2 ZPO maßgeblich. Hier ist festgelegt, dass Schiedssprüche aufgehoben werden können, wenn der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führen würde, das der ordre public widerspricht. Wurde ein Aufhebungsantrag allerdings bereits rechtskräftig abgewiesen oder ist die Frist für dessen gerichtliche Geltendmachung bereits abgelaufen, dann ist davon auszugehen, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen und die Vollstreckbarerklärung erfolgen kann.

Das eigentliche Verfahren der Vollstreckbarerklärung wird durch den Antrag der mindestens teilweise siegreichen Partei eingeleitet. Dieser Antrag ist nicht an Fristen gebunden und kann zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Zuständig ist hierbei das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung benannt wird. Erfolgte keine entsprechende Festlegung, dann ist Oberlandesgericht zuständig, in dessen Amtsbezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt. Entschieden werden kann das Verfahren ohne mündliche Verhandlung. Diese ist nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn Aufhebungsgründe in Betracht kommen. Eine Vollstreckbarerklärung ist auch für oder gegen andere als die Schiedsparteien selbst möglich.

Unzulässig ist eine sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung. Es darf lediglich geprüft werden, ob die Erfordernisse der Vollstreckbarerklärung in formeller und in materieller Hinsicht erfüllt sind. Allerdings können im Vollstreckbarerklärungsverfahren Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden, wenn diese erst nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie innerhalb des ursprünglichen Schiedsverfahrens spätestens hätten geltend gemacht werden können.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung erfolgt per Beschluss, auch wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Der Beschluss ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Rechtsbeschwerden gegen stattgebende oder zurückweisende Beschlüssen finden zum Bundesgerichtshof statt.

Bereits vor de Abschluss eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens kann der Gläubiger eines Schiedsspruchs dessen vorläufige Vollstreckbarkeit beantragen. Hierzu muss allerdings ein Eilbedürfnis vorliegen. Eine entsprechende Anordnung der Sicherungsvollstreckung kann vom Gericht ohne Anhörung des Gegners erlassen werden. Hierzu müssen allerdings die Erfolgsaussichten im Vollstreckbarerklärungsverfahren, die konkreten Auswirkungen der Sicherungsvollstreckung für den Schuldner und die Gefahr der Vereitelung einer Zwangsvollstreckung durch den Schuldner sorgfältig betrachtet und beurteilt werden.

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