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Wegfall der Schiedsvereinbarung

by Jan Dwornig

Da es sich bei einer Schiedsvereinbarung um einen materiellrechtlichen Vertrag handelt, kann diese grundsätzlich durch Aufhebung, Anfechtung oder Rücktritt wegfallen. Dabei ist eine Anfechtung allerdings nur vor der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs möglich. Darüber hinaus kann die Schiedsvereinbarung bei Bedingung oder Befristung erlöschen, wenn der auslösende Tatbestand eintritt. Und nicht zuletzt besteht die Möglichkeit, eine Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn eine Partei die anfallenden Vorschüsse nicht bezahlt.

Da niemandem die Durchsetzung seiner Rechte verwehrt bleiben darf, wurde der armen Partei unter bestimmten Bedingungen das Recht gewährt, sich von einer bestehenden Schiedsvereinbarung zu lösen. Hierbei wird unterschieden zwischen einer Verarmung des Schiedsklägers und einer Verarmung des Schiedsbeklagten. Der Schiedskläger hat im Falle der Verarmung in Bezug auf die Schiedsvereinbarung ein Kündigungsrecht. Verpflichtet sich die nicht arme Partei jedoch, die Kosten des Schiedsverfahrens für den Gegner zu übernehmen, lässt sich das Kündigungsrecht verhindern. Auch dem Schiedsbeklagten steht im Falle von Armut ein Kündigungsrecht in Bezug auf die Schiedsvereinbarung zu. Und auch hier lässt sich das Kündigungsrecht vereiteln, indem die nicht arme Partei sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt. Ist der Schiedskläger nicht dazu bereit, die Kosten zu übernehmen, dann stehen ihm zwei alternative Möglichkeiten zur Verfügung. Er kann nun erstens die Schiedsvereinbarung kündigen oder unmittelbar bei einem staatlichen Gericht Klage erheben und dort der Einrede der Schiedsvereinbarung die Gegeneinrede der Arglist geltend machen.

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