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Das sogenannte Weltbankübereinkommen vom 18.03.1965 beschäftigt sich mit der Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten. Bedeutsam ist dieses Weltbankübereinkommen allerdings lediglich für Auseinandersetzungen im öffentlich-rechtlichen Bereich. Die private internationale Schiedsgerichtsbarkeit ist hiervon nicht betroffen.