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Widerklage

by Jan Dwornig

Innerhalb eines Schiedsverfahrens ist die Erhebung einer Widerklage zulässig. Nach § 1046 Abs. 3 ZPO gelten die Grundsätze für Klage und Klagebeantwortung auch für die Widerklage. Grundsätzlich gilt, dass die Zulässigkeit der Widerklage in Schiedsverfahren immer vom jeweils anwendbaren Schiedsverfahrensrecht abhängt. Dies wiederum ist das Recht des einzelnen Schiedsortes.

Für Widerklagen in Schiedsverfahren gelten zwei grundlegende Erfordernisse. Zum einen muss der auf dem Weg der Widerklage geltend gemachte Anspruch derselben Schiedsvereinbarung unterliegen, wie der Anspruch der eigentlichen Schiedsklage. Zum anderen muss zwischen Schiedsklage und Widerklage ein rechtlicher Zusammenhang bestehen. Unklar ist teilweise, inwieweit die Erhebung der Widerklage vom Einverständnis der Schiedsrichter abhängt. Immerhin erhöht eine Widerklage den Arbeitsaufwand der Schiedsrichter unter Umständen erheblich und könnte außerdem dazu führen, dass die eigene Sachkunde überschritten wird. Dennoch ist aber davon auszugehen, dass Schiedsrichter in deutschen Schiedsverfahren dazu verpflichtet sind, auch über Einwendungen und Gegenansprüche zu entscheiden, wenn die grundlegenden Erfordernisse erfüllt sind.

Zur Ermittlung der erforderlichen Vorschüsse werden der Streitwert von Schiedsklage und Schiedswiderklage zusammengerechnet. In dem seltenen Fall, in dem der Schiedsbeklagte eine Widerklage erhebt und dabei selbst seinen anteiligen Vorschuss nicht einzahlt, ist das Schiedsgericht dazu berechtigt, Klage und Widerklage voneinander zu trennen und im Verfahren nur über die ursprüngliche Schiedsklage zu entscheiden.

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