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Wirkungen der Schiedsvereinbarung

by Jan Dwornig

Die wohl wichtigste und entscheidendste Wirkung einer Schiedsvereinbarung besteht in der prozesshindernden Einrede. Hierbei gilt, dass der Beklagte die Schiedsvereinbarung auch dann einwenden kann, wenn er keine materiellen Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch erhebt. Es gilt allerdings, dass eine Schiedsvereinbarung nicht von Amts wegen berücksichtigt werden muss. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Einrede vom Beklagten erhoben wird. Die begründete Einrede führt dann unmittelbar zu einer Abweisung der Klage als unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte die in der Klage erhobene Forderung nicht bestreitet.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Einrede die Gegeneinrede der Arglist entgegen stehen, was zu einem Ausschluss der Einrede führt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Beklagte die Zuständigkeit staatlicher Gerichte bereits in einem vorhergehenden Schiedsverfahren geltend gemacht hat oder ihm die notwendigen Mittel zur Durchführung eines Schiedsverfahrens fehlen. Auch wenn der Beklagte selbst ein Schiedsverfahren eingeleitet und erst nach einem für ihn ungünstigen Schiedsspruch die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung geltend gemacht hat, steht der Einrede die Gegeneinrede der Arglist gegenüber.

Schiedsvereinbarungen werden teilweise als Legalanerkenntnis angesehen, was innerhalb der Rechtskraftwirkung eines Schiedsspruches eine wichtige Rolle spielt und unter anderem eine Grundlage für dessen Vollstreckbarkeit bildet. Und nicht zuletzt entfaltet die Schiedsvereinbarung auch eine materiellrechtliche Wirkung. Diese verpflichtet die Parteien dazu, alles zu tun, was zu einer Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlich ist, das Verfahren zu fördern und alles zu unterlassen, was zu einer Gefährdung der schiedsrichterlichen Entscheidung oder der Beilegung des Rechtsstreites führen kön

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