Home Zuständigkeit
A B C D E F G H I K L M N O P Q R S T U V W Z
Za Zo Zu

Zuständigkeit

by Jan Dwornig

Im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit spielt vor allem die Zuständigkeit bestimmter ordentlicher Gerichte eine wichtige Rolle. Eine besondere Zuständigkeit wird hierbei durch die ZPO den Oberlandesgerichten übertragen. Diese sind unter anderem für die Bestellung eines Schiedsrichters, die Ablehnung eines Schiedsrichters, die Beendigung des Schiedsrichteramtes, die Feststellung der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens, die Überprüfung von Entscheidungen des Schiedsgerichts im Rahmen der Kompetenz-Kompetenz, die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts, die Aufhebung von Schiedssprüchen oder die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen zuständig.

Dabei hängt die jeweilige örtliche Zuständigkeit maßgeblich von den Vereinbarungen der Parteien ab. Eine solche Zuständigkeitsbestimmung unterliegt nach § 1031 ZPO den Formvorschriften für Schiedsvereinbarungen. Grundsätzlich gilt allerdings, dass Parteien im Rahmen der Schiedsvereinbarung lediglich ein bestimmtes Oberlandesgericht, nicht aber einen bestimmten Senat festlegen können. Fehlt eine entsprechende örtliche Festlegung der Zuständigkeit, dann bestimmt sich diese nach dem Schiedsort und dem Amtsbezirk, in dem dieser liegt. Fehlt der inländische Schiedsort, dann wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers abgestellt. Wenn noch vor der Bestimmung des Schiedsortes richterliche Maßnahmen erforderlich sind, dann bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt einer der beteiligten Parteien.

Während die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte zu einem zweistufigen Instanzenzug innerhalb von Schiedsverfahren führt, ist für richterliche Hilfsfunktionen innerhalb der Beweisaufnahme das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die jeweiligen richterlichen Handlungen vorgenommen werden sollen.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner