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Zustellungen

by Jan Dwornig

Ein wesentlicher und wichtiger Unterschied zwischen Schiedsverfahren und Verfahren vor staatlichen Gerichten besteht darin, dass Akte im Schiedsverfahren nicht förmlich zugestellt werden müssen. Innerhalb der durch die Schiedsvereinbarung definierten Grenzen ist das Schiedsgericht in Bezug auf die Wahl der konkreten Form von Zustellungen weitgehend frei.

Dennoch ist es zu empfehlen, dass die Zustellung des Schiedsspruchs aus Gründen der Rechtssicherheit förmlich erfolgt. Eine entsprechende Anordnung kann bereits im Rahmen der Schiedsvereinbarung festgelegt werden. Förmliche Zustellungen im Inland erfolgen im Auftrag des Schiedsgerichts durch einen Gerichtsvollzieher. Dabei kann eine Zustellung sowohl an die Parteien als auch an ihre Verfahrensbevollmächtigten erfolgen. Für förmliche Zustellungen im Ausland erfolgt entweder durch Einschreiben mit Rückschein oder durch Ersuchen der dort zuständigen Behörden.

Im Allgemeinen reicht für alle wesentlichen Akte im Schiedsverfahren die formlose Zustellung. Dies gilt zum Beispiel für die Schiedsklage, für Ladungen oder für Auflagen- und Beweisbeschlüsse. Hierfür können die persönliche Übergabe, die Zustellung per Post oder die Zustellung per Kurierdienst genutzt werden. Die persönliche Übergabe ist vor allem in Ländern das Mittel der Wahl, in denen die Post unzuverlässig arbeitet. Sie erfolgt in der Regel durch einen process server, der ein entsprechendes Zustellungszeugnis erstellt. Erfolgt die formlose Zustellung per Post, dann wird hierfür das Einschreiben mit Rückschein bevorzugt. Dies birgt allerdings den Nachteil, dass im Falle des Nichtantreffens des Adressaten eine Niederlegung auf dem jeweils zuständigen Postamt erfolgt. Wird das Einschreiben dort nicht abgeholt, dann gilt die Sendung als nicht zugegangen. Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, auf einen Kurierdienst auszuweichen.

 

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