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[vc_row][vc_column][vc_toggle title=“Welche Regeln gelten in Bezug auf Zustellungen in Schiedsverfahren?“]Innerhalb von Schiedsverfahren müssen Akte, im Gegensatz zu Verfahren vor staatlichen Gerichten, nicht grundsätzlich förmlich zugestellt werden. Man kann davon ausgehen, dass das Schiedsgericht selbst darüber entscheiden kann, welche Form der Zustellung es wählen möchte. Hierbei muss sich das Schiedsgericht natürlich an die Grenzen der jeweiligen Schiedsvereinbarung halten. Innerhalb der Schiedsvereinbarung kann zum Beispiel geregelt sein, dass zumindest der Schiedsspruch förmlich zugestellt werden muss. Auch wenn eine entsprechende Vereinbarung fehlt, sollten Schiedsgerichte sich in Bezug auf den Schiedsspruch auf eine förmliche Zustellung einigen. Dies sorgt für Rechtssicherheit.

Handelt es sich um eine förmliche Zustellung im Inland, so erfolgt diese durch einen Gerichtsvollzieher. Dabei ist es nicht erforderlich, an die Parteien selbst zuzustellen. Ebenso ist auch eine Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten möglich. Im Ausland nutzt man für die förmliche Zustellung entweder das Einschreiben mit Rückschein oder man ersucht die dortigen Behörden um Unterstützung.

Andere Akte im Schiedsverfahren, also zum Beispiel die Schiedsklage, Ladungen, Auflagenbeschlüsse oder Beweisbeschlüsse, können formlos zugestellt werden. In Frage kommen dabei die Zustellung per Post, die Zustellung per Kurier oder auch die persönliche Übergabe, bei der ein entsprechend Bevollmächtigter ein Zustellungszeugnis erstellt. Bei einer Entscheidung für die Post wird häufig das Einschreiben mit Rückschein gewählt. Hierbei kann es unter Umständen dann zu einem Problem kommen, wenn der Empfänger nicht persönlich angetroffen wird. Es kommt dann zu einer Niederlegung beim Postamt. Holt der Adressat die betreffende Sendung dort allerdings nicht ab, dann gilt diese auch nicht als zugestellt.[/vc_toggle][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_toggle title=“Was hat es im Schiedsverfahren mit der Widerklage auf sich?“]Eine Widerklage ist in Schiedsverfahren, ebenso wie in Verfahren vor staatlichen Gerichten, grundsätzlich möglich und nicht unüblich. Allerdings ist hierbei letztlich immer das jeweils anwendbare Schiedsverfahrensrecht maßgeblich. Die Grundsätze für die Widerklage entsprechen dabei denen für Klage und Klagebeantwortung, wie sie in der ZPO festgelegt sind.

Die Widerklage unterliegt in Schiedsverfahren zwei grundsätzlichen Erfordernissen. Auf der einen Seite müssen Schiedsklage und Widerklage derselben Schiedsvereinbarung unterliegen. Auf der anderen Seite muss ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Schiedsklage und der Widerklage bestehen. Unklarheiten ergeben sich mitunter in Bezug auf die Frage, ob die Schiedsrichter der Erhebung einer Widerklage zustimmen müssen. Immerhin kann eine Widerklage einerseits den Arbeitsaufwand für das Schiedsgericht stark erhöhen. Auf der anderen Seite kann eine Widerklage dazu führen, dass die Sachkunde der Schiedsrichter nicht ausreicht. Man geht trotz dieser Unklarheit aber davon aus, dass Schiedsrichter in deutschen Schiedsverfahren dazu verpflichtet sind, auch über Gegenansprüche zu entscheiden, solange die beiden aufgeführten grundsätzlichen Erfordernisse erfüllt sind. Die Berechnung der Vorschüsse für die Schiedsrichter erfolgt bei einer Widerklage auf der Basis, dass die Streitwerte von Schiedsklage und Schiedswiderklage zusammengerechnet werden.[/vc_toggle][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_toggle title=“Was ist eine Vollstreckbarerklärung?“]Bei Schiedssprüchen handelt es sich grundsätzlich um rechtskräftige Urteile. Wir haben es hier nicht mit Gerichten zweiter Klasse zu tun. Allerdings kann der Schiedsspruch nicht wie das Urteil eines staatlichen Gerichtes durchgesetzt werden. Hierzu ist eine gerichtliche Vollstreckbarerklärung erforderlich, die nur von einem staatlichen Gericht erteilt werden kann. Dies gilt nicht nur in Bezug auf allgemeine Schiedssprüche. Vollstreckbarerklärungen können sich zum Beispiel auch auf feststellende, gestaltende oder klageabweisende Schiedssprüche beziehen. Eine Vollstreckbarerklärung ist nur dann ausgeschlossen, wenn eine rechtliche Auseinandersetzung durch den Schiedsspruch nicht endgültig erledigt wird.

Für die Vollstreckbarerklärung zuständig ist immer das Oberlandesgericht, das innerhalb der Schiedsvereinbarung benannt wird. Haben die Parteien auf eine solche Festlegung verzichtet, dann ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Amtsbezirk sich der Ort des Schiedsverfahrens befindet. Die Einleitung des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung erfolgt durch einen Antrag einer mindestens teilweise siegreichen Partei. Hierbei müssen keine Fristen eingehalten werden. Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts gestellt werden.

Innerhalb des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung erfolgt keine sachliche Nachprüfung des eigentlichen Schiedsspruchs. Stattdessen beschäftigt sich das Gericht ausschließlich mit der Frage, ob die Erfordernisse der Vollstreckbarerklärung in materieller und in formeller Hinsicht erfüllt sind. Zum Tragen kommen dabei insgesamt vier verschiedene Erfordernisse. Erstens muss der Schiedsspruch wirksam sein. Zweitens muss es sich um einen inländischen Schiedsspruch handeln. Drittens darf sich die Vollstreckbarerklärung nicht auf eine reine Prozessentscheidung beziehen. Viertens dürfen keine Aufhebungsgründe vorliegen.

Die Wirksamkeit des Schiedsspruchs hängt vor allem davon ab, ob er schriftlich abgefasst, begründet, datiert und unterschrieben ist. Außerdem muss er den Parteien mitgeteilt worden sein. In Bezug auf die Frage der Nationalität des Schiedsspruchs legt die ZPO fest, dass es sich bei jedem Schiedsspruch, der von einem Schiedsgericht mit Sitz in Deutschland erlassen wurde, um einen inländischen Schiedsspruch handelt. Hierbei kommt es auf den effektiven Schiedsort an. Um eine reine Prozessentscheidung würde es sich zum Beispiel dann handeln, wenn das Schiedsgericht lediglich erkannt hat, dass es nicht zuständig ist. In diesem Fall kann keine Vollstreckbarerklärung erteilt werden. Aufhebungsgründe würden schließlich dann vorliegen, wenn das deutsche Recht festlegt, dass der Gegenstand eines bestimmten Streits nicht schiedsfähig ist oder wenn die Vollstreckung eines Schiedsspruchs dazu führen würde, dass der ordre public verletzt wird.

Die eigentliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit erfolgt per Beschluss und setzt keine mündliche Verhandlung voraus. Vor dem Abschluss des Verfahrens zur Vollstreckbarkeit können Parteien die vorläufige Vollstreckbarkeit beantragen, wenn ein Eilbedürfnis besteht.[/vc_toggle][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_toggle title=“Welche Regeln gelten in Bezug auf die Vertraulichkeit von Schiedsverfahren?“]Die Vertraulichkeit gehört zu den ganz wesentlichen und zentralen Eigenschaften von Schiedsverfahren. Sie wird in vielen Fällen von den Parteien als einer der wesentlichen Vorteile dieser Form der Gerichtsbarkeit wahrgenommen. Während in Verfahren vor staatlichen Gerichten viele Einzelheiten an die Öffentlichkeit geraten, können sich die Parteien in Schiedsverfahren sicher darüber sein, dass alle Beteiligten über das Schiedsverfahren Stillschweigen zu bewahren haben. Man geht insofern davon aus, dass Vertraulichkeit von Parteien einer Schiedsvereinbarung grundsätzlich gewollt ist und dass diese daher immanent ist. Parteien sind daher in Bezug auf Schiedsverfahren immer zum Stillschweigen verpflichtet. Ausnahmen werden nur dann gemacht, wenn eine Offenlegung im Zuge der Durchsetzung von Recht oder der rechtlichen Verteidigung erforderlich ist. Da die Vertraulichkeit innerhalb von Schiedsverfahren in einigen Ländern nicht so eindeutig geregelt ist, wie in Deutschland, wird empfohlen, sie in Schiedsvereinbarungen grundsätzlich ausdrücklich und eindeutig aufzunehmen, damit es über diesen wichtigen und wesentlichen Aspekt nicht zu Unklarheiten kommt.[/vc_toggle][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_toggle title=“Welche Vorschriften regeln Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern?“]Beabsichtigt eine Partei, eine Schiedsvereinbarung mit einem Verbraucher abzuschließen, dann gelten hierbei aus Gründen des Verbraucherschutzes besondere Bestimmungen und Regeln, die unbedingt berücksichtigt werden müssen. Ansonsten kann es dazu kommen, dass die Schiedsvereinbarung ungültig wird. Zunächst einmal ist in diesem Fall die volle Schriftform vorgeschrieben. Hinzu kommt, dass die Schiedsvereinbarung von beiden Parteien unterschrieben sein muss, damit sie wirksam wird. Das Dokument darf dabei keine anderen Regelungen enthalten, als die reine Schiedsvereinbarung. Dabei ist es wichtig, dass ausdrücklich vereinbart sein muss, dass keine staatlichen Gerichte, sondern ausschließlich Schiedsgerichte im Streitfall zu entscheiden haben. Unzulässig ist es, wenn Hauptvertrag und Schiedsvereinbarung miteinander verbunden werden. Diese Einschränkungen soll sicherstellen, dass eine Schiedsvereinbarung mit einem Verbraucher nicht nur dadurch zustande kommen kann, dass sie Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist.

Über diese Regeln hinaus kann die Schiedsvereinbarung mit Verbrauchern recht frei gestaltet werden. So ist es zum Beispiel möglich, festzulegen, wie die Zusammensetzung des Schiedsgerichts erfolgen soll, wie es bestellt wird oder wie die Schiedsrichter honoriert werden sollen. Auch Schiedsort oder Schiedssprache können frei festgelegt werden.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist natürlich die Frage, wann tatsächliches Verbraucherverhalten vorliegt und die einschränkenden Regelungen entsprechend gelten. Hierbei muss es sich bei dem Verbraucher zunächst einmal tatsächlich um eine natürliche Person handeln. Das Geschäft, auf das sich die Schiedsvereinbarung bezieht, muss darüber hinaus rein privat sein und darf sich nicht auf die berufliche oder selbständige Tätigkeit des als Verbraucher Beteiligten beziehen. Dies ist bereits dann nicht mehr der Fall, wenn das Geschäft der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit dient, oder wenn es sich bei dem vermeintlichen Verbraucher um einen Existenzgründer handelt.[/vc_toggle][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_toggle title=“Was ist die UNCITRAL und welche UNCITRAL Regeln gibt es?“]Die UNCITRAL (United Nations Commission on International Trade Law) ist das Schiedsgericht der Kommission für internationales Handelsrecht. Es ist über sein Sekretariat in Wien erreichbar. Die Kommission wurde bereits im Jahre 1966 von der UN-Hauptversammlung gegründet. Die Generalversammlung vertrat einhellig die Auffassung, dass nationales Recht eine Beeinträchtigung und Behinderung des internationalen Handels darstellt. Daher wurde die UNCITRAL mit der Aufgabe betraut, sich aktiv für die Förderung eines internationalen Handelsrechts einzusetzen.

In Ihrer Arbeit orientiert sich die Kommission am sogenannten New Yorker Übereinkommen aus dem Jahre 1958. Es wurde bisher von 156 Staaten unterzeichnet und regelt wichtige Fragen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit verbindlich. Vor allem besagt das Abkommen, dass privatrechtliche Schiedsvereinbarungen von den unterzeichnenden Staaten anerkannt und Schiedssprüche vollstreckt werden. Damit bildet das New Yorker Abkommen eine absolute Voraussetzung für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit.

Konkret arbeitet die UNCITRAL mit einem Modellgesetz zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, welches im Jahr 1985 verabschiedet wurde und dass mittlerweile in einer Version von 2006 vorliegt. 50 Staaten haben das Modellgesetz bislang vollständig oder teilweise übernommen und in nationales Recht überführt. Dies gilt auch für Deutschland. Die enge Anlehnung an das Modellgesetz und seine Regeln erfolgte hierzulande im Rahmen der Reform der Zivilprozessordnung im Jahr 1998.

Ebenso wie das Modellgesetz, hat auch die UNCITRAL Schiedsordnung in vielen Ländern der Welt mittlerweile Modellcharakter und erfüllt eine wichtige Vorbildfunktion. Die erste Fassung dieser Schiedsordnung stammt aus dem Jahr 1976. Die vorläufig letzt Version aus dem Jahr 2010. Bereits im Jahr 1976 begann die UN-Vollversammlung damit, diese Schiedsordnung zur Verwendung offiziell zu empfehlen. Interessant in diesem Zusammenhang: Die UNCITRAL Schiedsordnung kann sowohl in Bezug auf Verfahren mit einem frei wählbaren Schiedsgericht eingesetzt werden, wie auch dann, wenn sich die Parteien dafür entscheiden, sich an eine Schiedsinstitution anzuschließen. Die Schiedsordnung und das Modellgesetz wurden im Laufe der Jahre immer wieder erweitert, verändert und an aktuelle Anforderungen angepasst. Hierbei spielen unter anderem die Einführung moderner Kommunikationsmittel und die Digitalisierung eine Rolle. Aber auch moderne Anforderungen in Sachen Transparenz haben immer wieder zu Anpassungen geführt.[/vc_toggle][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_toggle title=“Welche Rolle spielt die Überprüfung einer Schiedsvereinbarung?“]Es gibt in der Praxis grundsätzlich zwei verschiedene Szenarien, in denen es um die Überprüfung einer Schiedsvereinbarung geht. Das eine Szenario betrifft das Schiedsverfahren selbst. Das andere bezieht sich auf einen Hauptsacheprozess.

Im Schiedsverfahren obliegt die Überprüfung der eigenen Zuständigkeit auf der Grundlage der Schiedsvereinbarung dem Schiedsgericht selbst. Voraussetzung dafür, dass es aber überhaupt zu einer solchen Überprüfung der Schiedsvereinbarung kommt, ist die Rüge von mindestens einer der beteiligten Parteien. Diese führt an, dass sie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bezweifelt. Daraufhin treffen die Schiedsrichter eine entsprechende Entscheidung. Stellen sie die Zuständigkeit des Gerichts fest, dann handelt es sich hierbei nicht um einen Schiedsspruch, sondern lediglich um einen Zwischenentscheid. Wird allerdings entschieden, dass das Schiedsgericht nicht zuständig ist oder dass die Streitsache nicht unter die geschlossene Schiedsvereinbarung fällt, dann haben wir es mit einem Endschiedsspruch zu tun. Eine Überprüfung solcher Entscheidungen durch das zuständige Oberlandesgericht kann von den Parteien in beiden Fällen beantragt werden.

Das zweite Szenario bezieht sich auf einen Hauptsacheprozess, in dem der Beklagte versucht, eine Schiedsvereinbarung geltend zu machen. Interessant in diesem Zusammenhang: Eine entsprechende Überprüfung der Schiedsvereinbarung durch das staatliche Gericht findet nur dann statt, wenn der Beklagte auch tatsächlich eine entsprechende Einrede erhebt. Das Gericht wird nun zum einen überprüfen, ob die Schiedsvereinbarung gültig ist und zum anderen, ob der konkrete Streitfall tatsächlich unter die Schiedsvereinbarung fällt. Nicht möglich ist eine solche Einrede, wenn der Beklagte sich durch sein früheres Verhalten einer Zuwiderhandlung schuldig gemacht hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er selbst in einem bereits angesetzten Schiedsverfahren die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte geltend gemacht hätte.[/vc_toggle][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_toggle title=“Was versteht man unter Streithilfe?“]Die Streithilfe, auch als Nebenintervention bezeichnet, spielt sowohl im Zivilprozess als auch im Schiedsverfahren eine Rolle. Man spricht immer dann von Streithilfe, wenn sich ein Streithelfer an einem Verfahren beteiligt, ohne dabei selbst Partei zu sein. Hierzu tritt der Streithelfer einer der beteiligten Parteien bei. Ein klassisches Beispiel in diesem Zusammenhang wäre ein Schiedsverfahren zwischen einem Kunden und einem Handwerker, bei dem es darum geht, dass der Kunde das Gewerk als mangelhaft ablehnt. Wurde im Rahmen der Auftragsvergabe ein Subunternehmer mit dem kompletten Gewerk oder einem Teilgewerk beauftragt, so liegt es im Interesse dieses Subunternehmers, dem Verfahren als Streithelfer beizutreten. Kommt es nämlich dazu, dass das Gericht die Entscheidung fällt, das Gewerk sei tatsächlich mangelhaft gewesen, so treffen die Folgen auch den Subunternehmer. Er hat daher ein berechtigtes Interesse daran, dass der beklagte Handwerker siegreich aus dem Verfahren hervorgeht.

Zum Beitritt eines Streithelfers zu einem Schiedsverfahren kann es dabei nur dann kommen, wenn eine entsprechende Schiedsvereinbarung zwischen allen Parteien getroffen wurde. Außerdem darf sich kein Streithelfer einem Schiedsverfahren aufdrängen, ohne dass dies dem Willen der Parteien entspricht. Mitunter kommt es zu einer Verwechslung zwischen dem Streithelfer und dem Streitgenossen. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Streitgenosse im Schiedsverfahren selbst zur Partei wird.[/vc_toggle][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_toggle title=“Welche Bedeutung haben Streitgenossenschaften?“]Von einer Streitgenossenschaft spricht man immer dann, wenn mehrere Parteien gemeinsam als Schiedskläger auftreten oder gemeinsam eine Schiedsklage erhalten haben. Auf eine wichtige Unterscheidung kommt es beim konkreten Umgang mit der Streitgenossenschaft allerdings an. Es gibt zum einen die einfache Streitgenossenschaft und zum anderen die notwendige Streitgenossenschaft. Letztere wird gemäß §62, ZPO so definiert, dass ein streitiges Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann oder wenn die Streitgenossenschaft aus einem anderen Grund notwendig ist.

Grundsätzlich kommt eine Streitgenossenschaft nur dann zustande, wenn tatsächlich alle Parteien sich der Zuständigkeit des identischen Schiedsgerichts unterworfen haben. Dies kann sowohl im Rahmen von einer als auch von mehreren Schiedsvereinbarungen erfolgt sein oder dadurch entstehen, dass es zu einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache kommt, bei der die betreffende Partei nicht geltend macht, dass sie gar keine Schiedsvereinbarung abgeschlossen hat oder dass diese unwirksam ist. Ergänzend gilt allerdings, dass keine Partei gegen ihren eigenen Willen in ein Schiedsverfahren hineingezogen werden darf. Sie muss diesem immer ausdrücklich zugestimmt haben.

Fehlt bei einer einfachen Streitgenossenschaft die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für eine der Parteien, so kann hinsichtlich der anderen Parteien dennoch eine Entscheidung für oder gegen die übrigen Streitgenossen gefällt werden. Hat man es dagegen mit einer notwendigen Streitgenossenschaft zu tun, dann wird das gesamte Schiedsverfahren unzulässig, sobald es für eine der Parteien keine Zuständigkeit hat.[/vc_toggle][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_toggle title=“Was ist eine Standardschiedsklausel?“]Wenn Vertragsparteien wünschen, dass spätere Streitigkeiten und Auseinandersetzungen, die unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis heraus entstehen, nicht vor staatlichen Gerichten, sondern stattdessen von einem Schiedsgericht verhandelt und entschieden werden, dann müssen sie miteinander eine Schiedsvereinbarung abschließen. Anstelle einer individuellen Vereinbarung kann hier auch auf die sogenannten Standardschiedsklauseln zurück gegriffen werden. Diese werden von den verschiedenen institutionellen Schiedsgerichten zur Verfügung gestellt und können auf unkomplizierte Weise in Verträge aufgenommen werden. Eine solche Klausel soll nach Auffassung der institutionellen Schiedsgerichte nicht nur die eigentliche Schiedsvereinbarung enthalten, sondern auch den Schiedsgerichtsorganisationsvertrag der jeweiligen Institution.

Bevor man sich als Partei für eine solche Vorgehensweise entscheidet, sollte man sich aber darüber im Klaren sein, dass diese Form der Schiedsvereinbarung verschiedene Festlegungen in Bezug auf die Gepflogenheiten und Regeln der ausgewählten Schiedsorganisation beinhaltet. Man gibt damit einen Teil der eigenen Mitbestimmung und Gestaltung aus der Hand und sollte daher die Schiedsvereinbarung und den dazugehörigen Schiedsgerichtsorganisationsvertrag sehr genau kennen. Setzt man auf eine Standardschiedsklausel, dann empfiehlt es sich, bestimmte Details im Hinblick auf spätere Schiedsverfahren explizit zu klären und zu vereinbaren. So lässt sich zum Beispiel festlegen, dass Schiedsrichter über eine bestimmte Qualifikation verfügen müssen, was je nach Branche und Vertragsgegenstand sehr wichtig sein kann. Auch lässt sich zum Beispiel der Schiedsort oder die Schiedssprache bestimmen. Ebenso können die Parteien auch festlegen, welches materielle Recht und welches Schiedsverfahrensrecht im Streitfall angewendet werden soll.[/vc_toggle][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_toggle title=“Was versteht man unter einer Schlichtung?“]Unter einer Schlichtung versteht man eine alternative, außergerichtliche Konfliktregelung, bei der eine dritte Person, der Schlichter, eingesetzt wird, um den Einigungsprozess zwischen den Parteien zu moderieren. Dabei kommt dem Schlichter die Aufgabe zu, als neutrale Instanz einen Vorschlag zu unterbreiten, der einen Kompromiss zwischen den streitenden Parteien darstellt und auf den sich diese einigen können.

Abgegrenzt vom Begriff der Schlichtung muss man die sogenannte Mediation sehen. Auch hierbei handelt es sich um eine Methode, innerhalb derer ein Streit zwischen Parteien beigelegt werden soll, ohne dass es zu einem Verfahren vor Gericht kommt. Allerdings handelt der Mediator anders als ein Schlichter. Er bemüht sich vor allem darum, dass die Parteien miteinander ins Gespräch kommen und ist somit vor allem als neutraler Moderator tätig. Im Gegensatz zum Schlichter wird er allerdings in der Regel keine eigenen Lösungsvorschläge unterbreiten. Der Schlichter kann, zumindest wenn es sich bei ihm um einen Juristen handelt, gegenüber den Parteien innerhalb der Schlichtung auch die Rechtslage erläutern. Darüber hinaus setzt er auf ähnliche Methoden, wie ein Mediator.

Ein bekannter Anwendungsbereich für Schlichtungen sind die Tarifverhandlungen zwischen Arbeitgebern auf der einen und Gewerkschaften auf der anderen Seite. Damit sollen Verhandlungen, die ins Stocken geraten sind, wieder aufgenommen werden, ohne dass es zu einem Arbeitskampf kommt. In Ausnahmefällen ist es dabei auch möglich, dass die Schlichtung eingesetzt wird, während es bereits zum Arbeitskampf gekommen ist. Es kann übrigens nur dann zur Schlichtung kommen, wenn beide Tarifparteien damit einverstanden sind. Damit ein entsprechendes Verfahren gestartet werden kann, muss eine der Tarifparteien dies zunächst fordern. Sind dann beide Parteien einverstanden, kann die Schlichtung formlos vereinbart werden. Ein neutraler Schlichter wird dann einen Kompromissvorschlag erarbeiten und den Tarifparteien vorlegen.[/vc_toggle][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_toggle title=“Was versteht man unter einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut?“]In früheren Zeiten kannte man innerhalb der Schiedsgerichtsbarkeit den sogenannten Schiedsvergleich. Dieser ist im Rahmen der Reform des Schiedsrechts 1997 weggefallen und wurde durch den sogenannten Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ersetzt. Im Prinzip handelt es sich auch hierbei um einen Vergleich, der von den Parteien geschlossen werden kann. Ist dies der Fall, dann wenden sich die Parteien formlos an das Schiedsgericht und teilen mit, dass ein Vergleich geschlossen wurde. Hieraufhin hat das Schiedsgericht dann den Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut zu erlassen, nachdem überprüft wurde, ob die formalen Voraussetzungen eingehalten wurden. Ist dies der Fall, dann verfügen die Schiedsrichter nicht mehr über einen eigenen Ermessensspielraum. Sie müssen den gewünschten Schiedsspruch erlassen. Die grundlegenden Voraussetzungen bestehen dabei lediglich darin, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen haben und dieses dem Schiedsgericht mitgeteilt haben. Die strengeren Anforderungen über Vergleiche gemäß § 779 BGB müssen hierbei nicht erfüllt sein.[/vc_toggle][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_toggle title=“Was wird in einem Schiedsrichtervertrag geregelt?“]Der Schiedsrichtervertrag wird zwischen den beteiligten Parteien und den Schiedsrichtern abgeschlossen und regelt das Rechtsverhältnis zwischen beiden Seiten. Dazu enthält er vor allem Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Schiedsrichtern auf der einen und Parteien auf der anderen Seite. Teilweise wird nicht sauber zwischen der Schiedsvereinbarung und dem Schiedsrichtervertrag unterschieden. Dies liegt daran, dass innerhalb der Schiedsvereinbarung bereits viele Dinge festgelegt werden können, die einen unmittelbaren Einfluss auf die Ausgestaltung des Schiedsrichtervertrages haben. Allerdings ist die Schiedsvereinbarung nicht dazu geeignet, das Verhältnis zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern unmittelbar zu regeln. Dies ist alleine Aufgabe des Schiedsrichtervertrages. In jedem Fall ist darauf zu achten, dass sich Unterschiede zwischen Schiedsrichterverträgen für ad hoc Schiedsverfahren und solche für institutionelle Schiedsverfahren ergeben können. Dies hängt damit zusammen, dass es im Falle von institutionellen Verfahren bereits rechtliche Beziehungen zwischen der Institution und den Schiedsrichtern gibt, die innerhalb der Gestaltung der Schiedsrichterverträge berücksichtigt werden müssen.

Grundsätzlich kann man sagen, dass der Schiedsrichtervertrag Rechte und Pflichten von Parteien und Schiedsrichtern möglichst exakt definieren soll. Hierzu werden unterschiedliche Bereiche im Vertrag geregelt. Hierzu zählt zum Beispiel die selbstschuldnerische Haftung der Parteien, die Auskunftspflicht der Schiedsrichter gegenüber den Parteien oder die Haftung der Schiedsrichter für Vorsatz und für Fahrlässigkeit innerhalb des Schiedsverfahrens.

Darüber hinaus werden die Mitwirkung am Schiedsverfahren, die Verschwiegenheit, Fristen für den Schiedsspruch, die Vergütung und zu zahlende Vorschüsse oder die Beendigung des Schiedsrichtervertrages geregelt.[/vc_toggle][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_toggle title=“Was versteht man unter einer Schiedsklageerwiderung?“]Kommt es zu einer Schiedsklage, so muss der Beklagte hierauf in einer bestimmten Weise reagieren. Dies bezeichnet man als Schiedsklageerwiderung. Darin nimmt der Schiedsbeklagte zum Inhalt der Schiedsklage Stellung. Außerdem hat er hier die Möglichkeit, Beweismittel zu benennen. Hierbei kann es sich zum Beispiel um einen entsprechenden Urkundenbeweis handeln, der durch die Vorlage bestimmter Schriftstücke angetreten wird. Insgesamt gibt die ZPO vor, dass dass innerhalb der  Schiedsklageerwiderung ein bestimmter Antrag gestellt werden muss. Dies kann unter anderem ein Antrag auf Klageabweisung oder die Anerkenntnis der Schiedsklage sein.

Eine Besonderheit ist darüber hinaus in jedem Fall zu beachten. Ist der Schiedsbeklagte nämlich der Auffassung, dass er gar keine Schiedsvereinbarung abgeschlossen hat oder dass die abgeschlossene Schiedsvereinbarung unwirksam ist, wodurch die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes bestritten wird, so ist dies innerhalb der Schiedsklageerwiderung entsprechend zu rügen. Bleibt eine solche Rüge aus oder lässt sich der Schiedsbeklagte sogar zur Hauptsache ein, dann kann es dazu kommen, dass der stillschweigende Abschluss einer Schiedsvereinbarung angenommen wird.[/vc_toggle][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_toggle title=“Wie kommt es zu einer Schiedsklage?“]Damit es überhaupt zu einem Schiedsverfahren kommt, ist zunächst eine Schiedsklage erforderlich. Diese bildet damit in gewisser Weise den eröffnenden Impuls des Schiedsverfahrens. Grundvoraussetzung besteht hierbei natürlich darin, dass Parteien überhaupt eine Schiedsvereinbarung miteinander geschlossen haben.

Die Schiedsklage stellt insgesamt einen recht einfachen Vorgang dar, an den der Gesetzgeber keine formalen Anforderungen gestellt hat. Eine Schiedsklage ist somit dann gültig, wenn in ihr die beteiligten Parteien benannt, der eigentliche Anspruch der klageführenden Seite bezeichnet und die Tatsachen, die diesem Anspruch zugrunde liegen, beschrieben werden.

Natürlich haben Parteien die Möglichkeit, innerhalb der Schiedsvereinbarung festzulegen, dass in Bezug auf die Schiedsklage bestimmte formale Voraussetzungen eingehalten werden müssen. Auch ist es möglich, dass Schiedsordnungen, auf die sich Parteien geeinigt haben, entsprechende Regelungen enthalten. In vielen Fällen legen Parteien in Schiedsvereinbarungen fest, dass für die Schiedsklage identische Regeln gelten sollen, wie bei der Klageerhebung in der ersten Instanz vor einem Landgericht.[/vc_toggle][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_toggle title=“Was sind Inhalt und Bedeutung der Schiedsgutachtenordnung?“]Sowohl innerhalb von Verfahren vor staatlichen Gerichten als auch in Schiedsverfahren tritt mitunter die Situation ein, dass sich die Parteien dazu entscheiden, dem Verfahren selbst ein sogenanntes Gutachtensverfahren voran zu stellen. Die Zielsetzung besteht darin, einen Versuch zu unternehmen, aufwendige und damit kostspielige Verfahren zu vermeiden und bereits im Vorfeld zu einer gütlichen Lösung zu gelangen.

In einem solchen Gutachtensverfahren beschäftigen sich bestellte Gutachter mit der konkreten Streitigkeit. Hieraus hervorgehende Empfehlungen oder Einschätzungen sind für keine der beteiligten Parteien bindend. Gutachtensverfahren vor einem Schiedsverfahren sind in Bezug auf ihren Ablauf innerhalb der Schiedsgutachtensordnung  festgelegt. Diese wird von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. bereit gestellt. Die Schiedsgutachtensordnung beschreibt nicht nur das eigentliche Verfahren, sondern regelt auch die Benennung und Bestellung von Gutachtern und äußert sich zu Faktoren wie Kosten, Vertraulichkeit oder Haftungsausschluss.[/vc_toggle][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_toggle title=“Was versteht man unter der Schiedsfähigkeit?“]Der Begriff der Schiedsfähigkeit spielt in der Schiedsgerichtsbarkeit eine wichtige Rolle. Hierbei muss zwischen der subjektiven Schiedsfähigkeit auf der einen und der objektiven Schiedsfähigkeit auf der anderen Seite unterschieden werden. Die subjektive Schiedsfähigkeit betrifft hierbei die Parteien. Sie regelt dabei, ob überhaupt eine wirksame Schiedsvereinbarung abgeschlossenen werden kann. Subjektive Schiedsfähigkeit setzt dabei vor allem die Geschäftsfähigkeit voraus. Man kann sagen, dass ausschließlich voll Geschäftsfähige subjektiv schiedsfähig sein können. Darüber hinaus kennen wir bestimmte Rechtsgebiete, in denen nur bestimmte Parteien subjektive Schiedsfähigkeit erlangen können. Ein Beispiel hierfür sind Schiedsvereinbarungen, die sich auf Finanzierungsgeschäfte beziehen. Hier setzt die subjektive Schiedsfähigkeit nämlich voraus, dass es sich bei den Parteien entweder um Kaufleute oder um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt. Dasselbe gilt unter anderem für Schiedsvereinbarungen mit Bezug auf Börsentermingeschäfte oder Wertpapierdienstleistungen.

Darüber hinaus gibt es die objektive Schiedsfähigkeit. Diese ist nicht an den beteiligten Parteien, sondern an den konkreten Ansprüchen festgemacht, die innerhalb eines Schiedsverfahrens geklärt und entschieden werden sollen. Grundsätzlich kann man dabei sagen, dass alle vermögensrechtlichen Ansprüche objektiv schiedsfähig sein können. Da die vermögensrechtlichen Ansprüche in diesem Fall recht weit ausgelegt werden, fallen auch bestimmte Patentstreitigkeiten, öffentlich-rechtliche Ansprüche, Restitutionssachen oder Kartellstreitigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen unter die objektive Schiedsfähigkeit. Geht es um nichtvermögensrechtliche Ansprüche, dann stellt sich die Lage etwas komplizierter dar. Hier gilt, dass objektive Schiedsfähigkeit nur dann gegeben ist, wenn die Parteien dazu berechtig sind, einen Vergleich miteinander zu schließen.

Innerhalb von Schiedsverfahren muss sowohl die subjektive als auch die objektive Schiedsfähigkeit gegeben sein.[/vc_toggle][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_toggle title=“Welche Bedeutung hat das rechtliche Gehör in Schiedsverfahren?“]Grundsätzlich handelt es sich bei dem Anspruch auf rechtliches Gehör um das Recht von an Gerichtsverfahren beteiligten Parteien, dass ihre Aussagen nicht nur angehört, sondern auch hinreichend gewürdigt und im Rahmen der Urteilsfindung berücksichtigt werden müssen. Im Allgemeinen handelt es sich hierbei um ein grundrechtgleiches Recht und wird als besonderes Merkmal grundgesetzlicher Rechtsstaatlichkeit betrachtet.

Für Schiedsverfahren schreibt die ZPO (§§ 1042) vor, dass den Parteien in jeder Phase des Verfahrens rechtliches Gehör gewährt werden muss. In dieser Hinsicht unterscheiden sich die Rechte der Parteien nicht von denjenigen vor staatlichen Gerichten. Dabei steht es der einzelnen Partei zu, ihren Standpunkt darzulegen und von den Schiedsrichtern angehört zu werden. In der Praxis führt das rechtliche Gehör zu einigen ganz konkreten Folgen. So muss das Vorbringen einer Partei der jeweils anderen so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass sie die Möglichkeit hat, sich hierzu zu äußern. Dies gilt sowohl für tatsächliche Vorträge als auch für Rechtsausführungen. Nur offensichtlich unbeachtliches Vorbringen ist von dieser Regelung ausgenommen. Auch die Gelegenheit zur Stellungnahme zu verfahrensleitenden Entscheidungen fällt unter den Anspruch auf rechtliches Gehör. Darüber hinaus muss den Parteien die Möglichkeit gewährt werden, an einer Beweisaufnahme mitzuwirken und zu deren Ergebnissen Stellung zu beziehen. Nicht zuletzt müssen Parteien die Gelegenheit erhalten, Urkunden, die im Schiedsverfahren eine Rolle spielen, einsehen zu können.

Seine Grenzen findet das rechtliche Gehör in Schiedsverfahren, wenn es um die Rechtsansicht des Schiedsgerichts noch vor dem Schiedsurteil geht. Hier haben die Parteien keinen Anspruch darauf, entsprechend unterrichtet zu werden. Allerdings dürfen Parteien in diesem Zusammenhang durch das Schiedsurteil nicht überrumpelt werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Parteien aus vorherigen Äußerungen der Schiedsrichter mit einer bestimmten Rechtsauffassung rechnen können. Kommt es hier zu Änderungen, so sind die Parteien darüber zu informieren, wenngleich kein Anspruch darauf besteht, dass Parteien grundsätzlich über die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts informiert werden.

Wie das rechtliche Gehör im Schiedsverfahren konkret ausgeübt wird, bleibt der Entscheidung der Schiedsrichter überlassen. Grundsätzlich reicht es hierbei aus, wenn sichergestellt ist, dass die Parteien gehört werden. Der einzelnen Partei bleibt es dabei überlassen, ob sie vom rechtlichen Gehör Gebrauch machen will oder nicht. Es ist lediglich untersagt, dass ein Beteiligter bereits im Vorfeld auf sein Recht auf rechtliches Gehör verzichtet.[/vc_toggle][/vc_column][/vc_row]

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