Kurzüberblick
Aircraft Purchase Fleet Ltd v Compagnia Aerea Italiana SPA ((2018) EWHC 3315 (Comm)) ist eine moderne Entscheidung des Commercial Court zur Frustration im englischen Recht. Streitpunkt war, ob der Abbruch einer Flugzeuglieferung durch Airbus zur Unmöglichkeit führte und damit den Leasingvertrag „frustrierte“. Das Gericht entschied zugunsten von CAI: APFL habe die Unmöglichkeit selbst verursacht und könne sich nicht auf Force Majeure oder Frustration berufen.
Sachverhalt
APFL plante, Airbus-Flugzeuge zu kaufen und diese an CAI zu verleasen. Die Finanzierung bereitete jedoch große Schwierigkeiten. Airbus gewährte zahlreiche Zugeständnisse, beendete aber schließlich den Kaufvertrag. Ohne Flugzeuge konnte APFL den Leasingvertrag mit CAI nicht erfüllen. Parallel verweigerte CAI die Abnahme. APFL klagte auf Schadensersatz (260 Mio. USD). CAI berief sich auf Frustration.
Argumente der Parteien
- CAI: Nach der Kündigung durch Airbus sei die Leistung objektiv unmöglich geworden → Frustration. Als „unschuldige Partei“ könne sie sich darauf berufen.
- APFL: Die Kündigung sei durch die Weigerung von CAI verursacht worden → CAI dürfe sich nicht auf Frustration berufen.
Kernaussagen des Gerichts
- Selbstverursachte Unmöglichkeit: APFL habe es selbst zu verantworten, dass es keine Flugzeuge mehr liefern konnte.
- Renunciation von CAI: Die Haltung von CAI habe Airbus’ Kündigung nicht beeinflusst.
- Frustration anerkannt: CAI könne sich auf Frustration berufen; APFL trage die volle Verantwortung für das Scheitern.
Zitat: „APFL was entirely responsible for rendering itself unable to perform its obligations…“
Praxisrelevanz & Takeaways
- Frustration ≠ Force Majeure: Frustration ist eine gesetzliche Lehre, Force Majeure eine vertragliche Regelung. Beide dürfen nicht verwechselt werden.
- Selbstverursachung: Wer die Unmöglichkeit selbst herbeiführt, kann sich weder auf Frustration noch auf Force Majeure berufen.
- Finanzierungsrisiken: Liegen in der Regel beim Käufer/Leaser, nicht beim Lieferanten.
- Vertragsgestaltung: Leasing- und Kaufverträge sollten Rücktrittsrechte, Cross-Default-Klauseln und Force-Majeure-Kataloge vorsehen.
- Schiedsverfahren: In internationalen Verfahren (ICC, LCIA, DIS) ist die saubere Abgrenzung von Force Majeure und Frustration entscheidend.
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FAQ
Worin unterscheidet sich Frustration von Force Majeure?
Frustration ist eine gesetzliche Lehre des Common Law; Force Majeure muss ausdrücklich im Vertrag vereinbart sein.
Warum scheiterte APFL im Verfahren?
Weil APFL die Unmöglichkeit selbst verursacht hatte und damit die Voraussetzungen für Frustration/Force Majeure nicht erfüllt waren.
Welche Lehre für Vertragsgestaltung?
Finanzierungsrisiken sollten vertraglich klar geregelt und durch Force-Majeure-Klauseln nicht abgedeckt werden.